Rz. 51

Zu Fragen

gelten die Ausführungen zu § 7h EStG (§ 7a Abs. 7 S. 2 EStG) entsprechend.

 

Rz. 52

§ 7i Abs. 3 EStG verweist auf § 7h Abs. 3 EStG. Hierdurch wird der Kreis der begünstigten Objekte erweitert. Gleichgestellt sind Gebäudeteile, die selbstständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, Eigentumswohnungen sowie das Teileigentum i. S. v. § 1 Abs. 3 WEG.[1] Liegt eine Eigentumswohnung i. S. v. § 7i Abs. 3 EStG, § 7h Abs. 3 EStG in einem Gebäude, das nach den landesrechtlichen Vorschriften insgesamt ein Baudenkmal ist, gilt § 7i Abs. 1, 2 EStG für diese Eigentumswohnung entsprechend. Nach den landesrechtlichen Denkmalschutzvorschriften wird nicht die steuerlich als selbstständiges Wirtschaftsgut und damit als selbstständiges Rechtsobjekt zu betrachtende Eigentumswohnung, sondern die erhaltungswürdige Bausubstanz geschützt. Aufwendungen für selbstständige Gebäudeteile, die keine Denkmaleigenschaft aufweisen, sind dagegen nicht begünstigt (Rz. 19 und Rz. 24).[2] Eine neu hergestellte Eigentumswohnung fällt dagegen dem Grunde nach unter § 7h bzw. § 7i EStG. Etwas anderes gilt lediglich bei Neuerrichtungen, die als selbstständige Gebäude nicht Teil eines Denkmals sind.[3]

[1] Schießl, in Brandis/Heuermann, Ertragsteuerrecht, § 7h EStG Rz. 61.

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