1 Allgemeines

1.1 Verhältnis zu anderen Vorschriften

 

Rz. 1

§ 7h EStG regelt erhöhte Absetzungen, und zwar mit Wirkung seit dem Vz 2004 grundsätzlich jeweils bis zu 9 % in den ersten 8 Jahren und jeweils bis zu 7 % in den 4 Folgejahren, also insgesamt 100 %. Die Vorschrift begünstigt Herstellungskosten und – unter bestimmten Voraussetzungen – auch Anschaffungskosten für Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB bei Gebäuden im Inland. § 7h EStG wurde durch Gesetz v. 22.12.1989[1] als Nachfolgevorschrift für § 82g EStDV in das EStG eingefügt. Die Begünstigung besteht in der Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen. Die allgemeine Vorschrift des § 7a EStG ist daher anwendbar. § 11a EStG enthält eine Parallelregelung zu § 7h EStG für Erhaltungsaufwendungen. Der gegenständliche Regelungsbereich beider Vorschriften[2] ist identisch. Während § 7h EStG die Behandlung der daraus erwachsenden Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten betrifft, ermöglicht § 11a EStG die Verteilung von Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre. Schließlich ist die Steuerbegünstigung des § 10f EStG bei Aufwendungen für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmäler und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen zu beachten.

 

Rz. 2

Da § 7h EStG eine Sonderabschreibung regelt, bestimmt sich das Verhältnis zu anderen Vorschriften nach den für Sonderabschreibungen geltenden Regeln. Insbesondere ist § 7a EStG zu beachten; bei Baudenkmälern in einem Sanierungs- oder Entwicklungsgebiet schließt z. B. § 7a Abs. 5 EStG eine Doppelförderung nach beiden Vorschriften aus (§ 7a EStG Rz. 25ff.). Bei der Sanierung von Gesamtobjekten kommt zwar die Anwendung des § 15b EStG in Betracht, soweit ein Steuerstundungsmodell vorliegt. Allein die Inanspruchnahme der Steuervorteile des § 7h EStG führt allerdings nicht zur Anwendung des § 15b EStG.[3] Im Regelfall liegt beim bloßen Verkauf einer Immobilie – auch nach standardisierten Bauträgerverträgen (inkl. Prospektmaterial, Beratungsbögen etc.) – dann kein Steuerstundungsmodell vor, wenn der Initiator oder mit ihm verbundene Unternehmen über das Modell hinaus keine die Verlustzuweisungsquoten erhöhenden entgeltlichen Dienstleistungsverträge anbieten (z. B. Mietgarantie, Bürgschaft für die Endfinanzierung). Zur Annahme einer Modellhaftigkeit ist es nicht erforderlich, dass der Anleger mehrere Nebenleistungen in Anspruch nimmt. Bereits die Inanspruchnahme einer einzigen Nebenleistung (z. B. Mietgarantie oder Bürgschaft für die Endfinanzierung) führt daher zur Modellhaftigkeit der Anlage. Unschädlich ist allerdings die Vereinbarung von Gegenleistungen für die Bewirtschaftung und Verwaltung des Objekts (z. B. Hausverwaltung, Bildung eines Mietpools, Tätigkeit als WEG-Verwalter), soweit es sich nicht um Vorauszahlungen für mehr als 12 Monate handelt.[4]

 

Rz. 2a

§ 7h EStG enthält hinsichtlich der Durchführung und des Abschlusses begünstigter Maßnahmen keine zeitlichen Befristungen. Die Vorschrift ist als Dauerrecht konzipiert; sie ist Teil der mittelbaren, unverzichtbaren Förderung des erhaltungswürdigen Kulturerbes.[5]

Rz. 3 einstweilen frei

[1] BStBl I 1989, 505.
[2] Baumaßnahmen i. S. d. § 177 BauGB.
[3] BMF v. 22.8.2001, IV A 5 – S 2118 b – 40/01, BStBl I 2001, 588, Rz. 24 zu § 2b EStG; § 2b EStG aufgehoben durch G. v. 22.12.2005, BGBl I 2005, 3683; zur weiteren Anwendung s. § 52 Abs. 3 EStG,

Fassung lt. Gesetz v. 25.7.2014, BGBl I 2014, 1266.

[5] Kleeberg, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 7h EStG Rz. A 37 m. w. N.

1.2 Rechtsentwicklung

 

Rz. 4

§ 7h Abs. 1 EStG wurde durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 v. 29.12.2003[1] im Vermittlungsverfahren zwischen Bundestag und Bundesrat mit Wirkung ab Vz 2004 geändert. Die Kürzung weiterer Steuervergünstigungen zur Haushaltskonsolidierung war Gegenstand kontroverser Erörterungen im Finanzausschuss des Bundestags.[2] Zwar hat der Vermittlungsausschuss seine Regelungskompetenz durch die vorgenommenen Änderungen überschritten.[3] Eine unmittelbar gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde aber nicht zur Entscheidung angenommen[4], das BVerfG stellte dennoch später die formelle Verfassungswidrigkeit fest[5], allerdings verbunden mit einer Weitergeltung der Regelungen des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 bis zum 30.6.2011. Durch G. v. 5.4.2011[6] wurde die gesetzliche Regelung bestätigt. In der Zwischenzeit war durch G. v. 13.12.2006[7] die Bezeichnung "vom Hundert" durch "%" ersetzt worden.

§ 7h Abs. 1a ESG (Rz. 46a) wurde eingefügt, ebenso wie § 7h Abs. 2 S. 1 2. Halbs. EStG, und § 7h Abs. 3 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2019 durch G. v. 12.12.2019.[8]

§ 7h Abs. 2 S. 1 EStG wurde geändert m. W. v. Vz 2021 durch G. v. 21.12.2020.[9]

Rz. 5 einstweilen frei

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