Rz. 91

Die Sonderabschreibungen betragen (maximal) 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Soweit die regulären Abschreibungen von dem nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG geminderten Wert vorzunehmen sind, ist dieser maßgeblich. Dafür spricht der (eindeutige) Wortlaut der Vorschrift ("Anschaffungs- oder Herstellungskosten"); daher führt die Inanspruchnahme der Minderung nach Abs. 2 S. 2 dazu, dass auch die Sonderabschreibungen von einer entsprechend verringerten Bemessungsgrundlage vorzunehmen sind.

Die Sonderabschreibung kann auch dann i. H. v. 20 % der (nach Abs. 2 S. 2) geminderten Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten vorgenommen werden, wenn die Absetzungen für Abnutzung von einem geringeren Betrag (z. B. wegen Berücksichtigung eines Schrott- oder Schlachtwerts) vorzunehmen sind (Rz. 59).[1] Der Wortlaut des § 7g Abs. 5 EStG stellt nur auf den Begriff der Anschaffungs-/Herstellungskosten ab, die Bemessungsgrundlage für die regulären AfA ist nicht maßgeblich. Das (verringerte) Abschreibungsvolumen erhöht sich zudem hierdurch nicht, maximal der abschreibungsfähige Betrag kann als Summe der regulären AfA zzgl. der Sonderabschreibung abgeschrieben werden.

Nachträgliche Anschaffungs- /Herstellungskosten sind nicht eigenständig durch § 7g Abs. 5 EStG begünstigt. Sie sind allerdings in die Anschaffungs- /Herstellungskosten einzubeziehen und können im Entstehungsjahr noch für die Sonder-AfA genutzt werden[2] sofern der Begünstigungszeitraum noch nicht abgelaufen ist[3]; umgekehrt führen m. E. nachträgliche Minderungen der Anschaffungs-/Herstellungskosten während des Begünstigungszeitraums zu einer Minderung der Sonder-AfA.

[2] BMF v. 15.6.2022. IV C 6 – S 2139-b/21/10001:001, Rz. 24, BStBl I 2022, 945.
[3] Egner/Stößel, in Kanzler/Kraft/Bäuml/Marx/Hechtner/Geserich, § 7g EStG Rz. 156

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