Rz. 61

Wird ein begünstigtes Wirtschaftsgut planmäßig angeschafft oder hergestellt, so können die Anschaffungskosten oder Herstellungskosten im Jahr der Investition reduziert werden. Hierdurch hat der Stpfl. die Möglichkeit, den Hinzurechnungsbetrag nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG (Rz. 60ff.) gewinnmindernd zu kompensieren. Die Minderung kann gem. § 7g Abs. 2 S. 3 Halbs. 1 EStG bis zu 50 % (ab 2020) bzw. bis 31.12.2019 40 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten betragen, maximal aber in Höhe des Hinzurechnungsbetrags. Die Bemessungsgrundlage für die weitere AfA vermindert sich entsprechend, und zwar im Fall einer Bilanzierung innerhalb der Bilanz (§ 7g Abs. 2 S. 3 EStG). Gleichzeitig wird der Investitionsabzugsbetrag außerbilanziell nach § 7g Abs. 2 S. 1 EStG gewinnerhöhend hinzugerechnet (Rz. 60). Hierdurch hat der Stpfl. die Möglichkeit, den Hinzurechnungsbetrag gewinnmindernd zu kompensieren.

Die betrieblichen Größenmerkmale müssen im Investitionsjahr für die Anwendung von § 7g Abs. 2 EStG – anders als für die Zulässigkeit von Sonderabschreibungen nach § 7g Abs. 5 EStG – nicht erfüllt sein.

Bei der Gewinnermittlung durch Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ist das Wahlrecht in dem nach § 4 Abs. 3 S. 5 EStG zu führenden Verzeichnis auszuüben.[1]

Bei Mitunternehmerschaften ist der Abzug nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG in dem (jeweiligen) Vermögensbereich vorzunehmen, in dem die Investition erfolgt, also z. B. im Sonderbereich, soweit hier eine Investition vorgenommen wird. Dies ergibt sich aus der Systematik von § 7g Abs. 2 S. 3 EStG, nach dem die Absetzungen von den Anschaffungs- /Herstellungskosten vorzunehmen sind. Diese muss derjenige aktivieren, der sie getragen hat. Dementsprechend ist auch nur in diesem Vermögensbereich ein Betrag nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG abzuziehen (s. a. Rz. 60b für die Hinzurechnung).

 

Rz. 62

Der Abzug ist nur im Wirtschaftsjahr der Investition zulässig; eine spätere Inanspruchnahme scheidet aus. Wird dennoch der Abzug nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG in einem späteren Jahr vorgenommen, ist die Bilanz unrichtig und damit zu ändern.[2]

Eine nachträgliche Geltendmachung bzw. Erhöhung eines Abzugs nach § 7g Abs. 2 S. 3 EStG ist nur gem. § 4 Abs. 2 S. 2 EStG im Zusammenhang mit einer Bilanzberichtigung möglich, da es sich bei § 7g Abs. 2 S. 3 EStG um ein steuerliches Wahlrecht handelt[3].

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