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Zum Anlagevermögen gehören nur solche Wirtschaftsgüter, die dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen. Wirtschaftsgüter, die vor Beginn der betrieblichen Tätigkeit angeschafft oder hergestellt werden, gehören vom Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung an zum Anlagevermögen, wenn sie bei ihrer Lieferung oder Fertigstellung dazu bestimmt sind, dem Betrieb dauernd zu dienen[1]. Für die Bestimmung des Begriffs des Anlagevermögens und seiner Abgrenzung zum Begriff des Umlaufvermögens ist auf die handelsrechtliche Unterscheidung beider Begriffe abzustellen. Danach sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen[2]. Zum Umlaufvermögen gehören diejenigen Wirtschaftsgüter, deren Zweck im Verbrauch liegt, sei es im Betrieb, sei es im Weg einer Weiterveräußerung[3]. Die jeweilige Zweckbestimmung hängt zwar subjektiv von einem entsprechenden Willen des Stpfl. ab, muss jedoch als interne Tatsache anhand objektiver Merkmale, wie z. B. der Art des Wirtschaftsguts, der Art und Dauer der Verwendung, der Art des Unternehmens oder u. U. auch der Art der Bilanzierung, nachvollziehbar sein[4].

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