Rz. 13

Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG geht das Gesetz aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die Wertgrenze von 204.517 EUR generell nicht überschritten ist. Sogar wenn ein Stpfl. zu Beginn eines Wirtschaftsjahres von der Einnahmen-Überschussrechnung zum Betriebsvermögensvergleich wechselt und im laufenden Jahr die Größenmerkmale überschritten würden, gilt das Größenmerkmal als erfüllt[1]. Der BFH (v. 16.9.2004, X R 5/02, BStBl II 2005, 43) bestätigt, dass  – entgegen der Auffassung des BMF (v. 25.2.2004, IV A 6 – S 2183b – 1/04, BStBl I 2004, 337, Rz. 21) bei Anschaffung oder Herstellung im Jahr der Betriebseröffnung die Größenmerkmale als erfüllt gelten, weil es – sogar in Bezug auf die Gewinnermittlung – auf die Verhältnisse zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ankommt.

[1] Vgl. BFH v. 16.9.2004, X R 5/02, BFH/NV 2005, 119; a. A. Paus, DStZ 2005, 308.

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