Rz. 5

Die umgekehrte Maßgeblichkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG war bis zum Inkrafttreten des BilMoG, da es sich um ein steuerliches Wahlrecht handelte, auch bei Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 1 EStG sowie Ansparabschreibungen gem. § 7g Abs. 3-8 EStG zu beachten. Daher können diese Abschreibungen nur bei entsprechendem Ansatz in der Handelsbilanz vorgenommen werden mit zwei Konsequenzen:

  • Zum einen besteht die Möglichkeit der Gewinnglättung, indem in Jahren mit geringen Gewinnen eine Zuschreibung gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 EStG vorgenommen wird.
  • Zum anderen müssen bei nachträglicher Korrektur bzw. nachträglich verändertem Wahlrecht die Voraussetzungen der Bilanzberichtigung bzw. -änderung beachtet werden (§ 4 Abs. 2 EStG; vgl. auch Rz. 65a).

Die Inanspruchnahme gem. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG i. V. m. § 254 HGB a. F. war daher bis zur Inkrafttreten des BilMoG davon abhängig, dass eine entsprechende Sonderabschreibung auch in der Handelsbilanz gebucht wird. Die umgekehrte Maßgeblichkeit fiel erst mit Inkrafttreten des BilMoG weg[1].

[1] Vgl. Art 66 EGHGB.

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