1.2.1 Betriebsbezogenheit der Vorschrift

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 7g EStG a. F. bezieht sich im Gesetzeswortlaut auf "den Betrieb des Steuerpflichtigen", sie ist aber "betriebsbezogen" bzw. investitionsbezogen auszulegen[1]. Voraussetzung ist allerdings ein inländischer "aktiver Betrieb" des Stpfl., wie sich aus den Begriffen "Betrieb/Betriebsstätte" schließen lässt. Daher scheiden Sonder- und Ansparabschreibungen für den Verpächter im Rahmen einer Betriebsverpachtung aus[2].

Aus der Betriebsbezogenheit ergibt sich insbesondere, dass ein enger Betriebsbegriff gilt, d. h. z. B., dass Ansparrücklagen ein und desselben Stpfl. (Einzelunternehmers) je (inländischen) Betrieb 154.000 EUR[3] bzw. 307.000 EUR (bei Existenzgründern) nicht übersteigen dürfen. Eröffnet der Stpfl. gleichzeitig als Existenzgründer zwei Betriebe, kann er zweimal den Rücklagenhöchstbetrag gem. § 7g Abs. 7 EStG von 307.000 EUR ausschöpfen. Gründet ein Stpfl. gleichzeitig mehrere Kapitalgesellschaften, steht ihm dieses Recht ebenso zu (s. Rz. 77f.). Anders ist die Rechtslage allerdings, wenn Kapitalgesellschaften nicht zeitgleich gegründet werden. Dann ist die zeitlich nachfolgende Kapitalgesellschaft kein Existenzgründer, wenn an ihr ein Gesellschafter beteiligt ist, der bereits zu mehr als 10 % an einer anderen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

[1] Vgl. BT-Drs. 12/4158, 33 zu Abs. 3-6.

1.2.2 Verhältnis zu § 7a EStG

 

Rz. 3

§ 7g Abs. 1, 2 regelt Sonderabschreibungen. Die Generalnorm des § 7a EStG findet daher grundsätzlich Anwendung, soweit es um Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 1, 2 EStG geht, nicht allerdings bezüglich einer Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3-8 EStG. Einzelne Vorschriften des § 7a EStG sind allerdings nicht anwendbar, soweit § 7g Abs. 1, 2 speziellere Regelungen enthält. Z. B. kommt § 7a Abs. 2 EStG für § 7g EStG nicht zur Anwendung, weil Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in § 7g EStG nicht vorgesehen sind. § 7a Abs. 3 EStG gilt nur für erhöhte Absetzungen und ist damit in Bezug auf § 7g Abs. 1, 2 EStG ebenfalls nicht anwendbar. Ebenso wird § 7a Abs. 4 EStG durch § 7g EStG überlagert, denn die Sonderabschreibungen des § 7g EStG sind sowohl neben linearen als auch neben degressiven Abschreibungen zulässig. Die Vorschrift des § 7a Abs. 5 EStG (Kumulationsverbot) greift bei § 7g EStG ein. Liegen also bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen aufgrund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden. Der Stpfl. wird also von § 7g EStG dann keinen Gebrauch machen, wenn andere Abschreibungsvergünstigungen zu günstigeren Ergebnissen führen. Da die Abschreibungsvergünstigungsvorschrift des § 82f EStDV für Schiffe und Flugzeuge wesentlich weiter gehende Vergünstigungen gewährte als § 7g EStG, hat § 7g EStG für diese Branchen keine große Bedeutung.

Ähnliches wie für Schiffe und Luftfahrzeuge gilt für Stpfl. mit Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach § 7f; §§ 76, 81 EStDV.

Die Vorschriften des § 7a Abs. 6 EStG (Buchführungsgrenzen), des § 7a Abs. 7 EStG (mehrere Beteiligte), des § 7a Abs. 8 EStG (Sonderverzeichnis) und des § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung) gelten bei § 7g EStG uneingeschränkt.

1.2.3 Bemessung der (regulären) AfA gem. § 7 Abs. 1 und 2 EStG neben  § 7g EStG

 

Rz. 4

Die Inanspruchnahme des § 7g EStG bewirkt eine Minderung der Bemessungsgrundlage für die degressive AfA im Folgejahr[1], also nicht – wie bei der linearen AfA – erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums des § 7g EStG. Im Lauf des Begünstigungszeitraums kann der Stpfl. auch von der degressiven zur linearen AfA übergehen. In diesem Fall ist der Restwert unter Abrechnung der bisher geltend gemachten degressiven AfA und der Sonderabschreibungen gem. § 7g EStG zu bestimmen. § 7g Abs. 1, 2 EStG gilt auch neben der Leistungs-AfA[2], da Abs. 1 ohne Einschränkung allgemein auf § 7 Abs. 1 EStG verweist. Anzahlungen auf Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind hingegen nicht begünstigt. § 7g Abs. 3-8 begünstigt das "Ansparen" einer Investition durch das Ansammeln von Eigenmitteln, indem eine Ansparabschreibung zugelassen wird. Insoweit sind die Voraussetzungen von § 7a EStG nicht zu beachten. Die Möglichkeit einer Rücklagenbildung gem. § 7g Abs. 3-8 EStG ist allerdings gesetzlich ausgeschlossen, wenn schon Rücklagen nach § 3 Abs. 1, 2a ZRFG[3] ausgewiesen werden[4].

[1] So auch R 7g Abs. 9 EStR; Meyer, in H/H/R, EStG, § 7g EStG Rz. 33; Handzik, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 7g EStG Rz. 56.
[3] Oder nach § 6 FördG.

1.2.4 Verhältnis zu § 5 Abs. 1 S. 2 EStG

 

Rz. 5

Die umgekehrte Maßgeblichkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 S. 2 EStG war bis zum Inkrafttreten des BilMoG, da es sich um ein steuerliches Wahlrecht handelte, auch bei Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 1 EStG sowie Ansparabschreibungen gem. § 7g Abs. 3-8 EStG zu beachten. Daher können diese Abschreibungen nur bei entsprechendem Ansatz in der Handelsbilanz vorgenommen ...

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