Rz. 77

§ 7g Abs. 4 S. 2 u. 3, 1. Halbs. EStG ist Rechtsgrundlage für eine Korrektur der entsprechenden Veranlagung; § 7g Abs. 4 S. 3, 2. Halbs. EStG ist eine damit abgestimmte eigenständige Regelung zur Verjährungshemmung (der Terminus "Festsetzungsfrist" umfasst dabei auch eine "Feststellungsfrist"). Die Korrektur kann nach Maßgabe des § 233a AO Verzinsungsfolgen haben; ein abweichender Zinslauf i. S. d. § 233a Abs. 2a AO wird insoweit nicht ausgelöst (§ 7g Abs. 4 S. 4 EStG).

 

Rz. 78

§ 7g Abs. 4 S. 2 EStG und die verfahrensrechtliche Änderungsvorschrift in § 7g Abs. 3 S. 2 EStG schließen sich gegenseitig aus. § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ist nur einschlägig, wenn die geplante Investition dem Grunde nach nicht vorgenommen wird (Rz. 75). Wie § 7g Abs. 3 S. 2 EStG ermöglicht § 7g Abs. 4 S. 2 EStG auch eine Änderung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide (§ 7g Abs. 4 S. 3, 1. Halbs. EStG). Nach § 7g Abs. 4 S. 3, 2. Halbs. EStG enden die Festsetzungsfristen insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Vz abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des § 7g Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Buchst. b) EStG erstmals nicht mehr vorliegen. Ähnlich zu Abs. 3 S. 4 verlängert sich also die Festsetzungsfrist insoweit. Allerdings ist hier der Ablauf der Festsetzungsfrist des Jahres maßgeblich, in dem die Verbleibensfrist nicht beachtet wird, während § 7g Abs. 3 S. 3 EStG generell auf den Ablauf der Festsetzungsfrist für den Vz abstellt, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.

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