Rz. 3

§ 7g Abs. 1, 2 regelt Sonderabschreibungen. Die Generalnorm des § 7a EStG findet daher grundsätzlich Anwendung, soweit es um Sonderabschreibungen gem. § 7g Abs. 1, 2 EStG geht, nicht allerdings bezüglich einer Ansparabschreibung gem. § 7g Abs. 3-8 EStG. Einzelne Vorschriften des § 7a EStG sind allerdings nicht anwendbar, soweit § 7g Abs. 1, 2 speziellere Regelungen enthält. Z. B. kommt § 7a Abs. 2 EStG für § 7g EStG nicht zur Anwendung, weil Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten oder für Teilherstellungskosten in § 7g EStG nicht vorgesehen sind. § 7a Abs. 3 EStG gilt nur für erhöhte Absetzungen und ist damit in Bezug auf § 7g Abs. 1, 2 EStG ebenfalls nicht anwendbar. Ebenso wird § 7a Abs. 4 EStG durch § 7g EStG überlagert, denn die Sonderabschreibungen des § 7g EStG sind sowohl neben linearen als auch neben degressiven Abschreibungen zulässig. Die Vorschrift des § 7a Abs. 5 EStG (Kumulationsverbot) greift bei § 7g EStG ein. Liegen also bei einem Wirtschaftsgut die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen aufgrund mehrerer Vorschriften vor, so dürfen erhöhte Absetzungen oder Sonderabschreibungen nur aufgrund einer dieser Vorschriften in Anspruch genommen werden. Der Stpfl. wird also von § 7g EStG dann keinen Gebrauch machen, wenn andere Abschreibungsvergünstigungen zu günstigeren Ergebnissen führen. Da die Abschreibungsvergünstigungsvorschrift des § 82f EStDV für Schiffe und Flugzeuge wesentlich weiter gehende Vergünstigungen gewährte als § 7g EStG, hat § 7g EStG für diese Branchen keine große Bedeutung.

Ähnliches wie für Schiffe und Luftfahrzeuge gilt für Stpfl. mit Sonderabschreibungsmöglichkeiten nach § 7f; §§ 76, 81 EStDV.

Die Vorschriften des § 7a Abs. 6 EStG (Buchführungsgrenzen), des § 7a Abs. 7 EStG (mehrere Beteiligte), des § 7a Abs. 8 EStG (Sonderverzeichnis) und des § 7a Abs. 9 EStG (Restwertabschreibung) gelten bei § 7g EStG uneingeschränkt.

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