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Zur Sicherung von bezahlbarem Wohnraum in Städten und Ballungsräumen wurde der § 7b EStG im Rahmen einer von der Bundesregierung gestarteten Wohnraumoffensive begleitend zu anderen Maßnahmen mit dem G. zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus neu eingeführt und ist am 9.8.2018 in Kraft getreten.[1] Mit Art. 1 Nr. 27 Buchst. e des G. zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 12.12.2019[2] wurden der Anwendungsbereich des § 7b EStG auf den Vz 2018 erweitert (§ 52 Abs. 15a S. 1 EStG) und der Abzug als Werbungskosten ermöglicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 EStG).

§ 7b EStG soll der Belastung der Haushalte mit unteren und mittleren Einkommen durch ansteigende Mieten und Kaufpreise entgegenwirken. Es soll erreicht werden, dass Wohnungen und Eigenheime in sehr großer Zahl frei finanziert und öffentlich gefördert neu gebaut werden. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Anschaffung oder der Bau neuer Mietwohngebäude oder auch neuer Mietwohnungen in bestehenden Gebäuden durch private Investitionen angeregt werden. Die gesetzliche Regelung ist so gestaltet, dass sie ohne weiteren gesetzlichen Regelungsbedarf planmäßig ausläuft.[3]

Die Maßnahme ist in zwei Richtungen befristet. Zum einen werden nur solche Investitionen begünstigt, für die ein Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt wird. Zum anderen ist die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen letztmalig im Jahr 2026 möglich. Die Maßnahme soll nach Maßgabe der Konzeption zur Evaluierung neuer Regelungsvorhaben des St-Ausschusses Bürokratieabbau v. 23.1.2013 5 Jahre nach Inkrafttreten evaluiert werden.[4]

Ab dem Vz 2027 sind Sonderabschreibungen auch dann nicht mehr möglich, wenn der vorgesehene Abschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist, weil nur die zeitnahe Schaffung von Mietwohnungen begünstigt werden soll.

[1] BGBl I 2019, 1122; Mohaupt, NWB 2019, 2153; Morawitz, DStR 2019, 1545; Scheffler, DStR 2018, 2229; Seifert, StuB 2019, 609; Cremer, NWB-Beilage 2020, 21; Becker/Müller/Rieß, DStR 2020, 1097; Steck, StB 2020, 89; Apitz, EStB 2020, 100, Karrenbrock/Keiper, NWB 2020, 264; Morawitz, BBK 2020, 87; Becker/Rieß/Müller, DStR 2020, 1097; Morawitz, BBK 2020, 724; Neugebauer/Schneider, FR 2021, 60.
[2] BGBl I 2019, 2451.
[3] Zur letzten Anwendung § 52 Abs. 15a EStG.
[4] BT-Drs. 19/4949, 11.

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