Rz. 31

Der Rechtsträger i. S. d. § 72 Abs. 1, 2 EStG entnimmt die Summe des von ihm ausgezahlten Kindergelds aller Kindergeldberechtigten dem Betrag der LSt, die er insgesamt einzubehalten hat. Die das Gehalt zahlende Stelle verrechnet dabei das Kindergeld mit der LSt. Damit erbringt der Arbeitgeber das Kindergeld aus der einbehaltenen LSt. Bei der nächsten LSt-Anmeldung ist der zuvor entnommene (gezahlte) Betrag gesondert abzusetzen und damit ersichtlich zu machen. Nach dem Zweck der Vorschrift soll der Arbeitgeber den für die Kindergeldzahlung benötigten Betrag dem gesamten abzuführenden LSt-Aufkommen entnehmen. Dazu gehört nicht nur die einzubehaltende, sondern auch die übernommene (pauschale) LSt.[1]

 

Rz. 32

Ab Januar 2019 sind die Beträge in der LSt-Anmeldung unter Angabe des in § 72 Abs. 1 S. 2 EStG genannten Familienkassenschlüssels aufzuführen (Rz. 2a).

[1] Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 72 EStG Rz. 80; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 72 EStG Rz. 92; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 38.

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