Rz. 2a

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes[1] wird eine grundlegende strukturelle Reform der Zuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes eingeleitet.[2] Dazu wird die Kindergeldbearbeitung der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes nach Ablauf einer Übergangsphase bis zum Jahr 2022 auf die Bundesagentur für Arbeit oder alternativ auf das Bundesverwaltungsamt übergehen. Für den Bereich von Ländern und Kommunen erhalten die öffentlichen Arbeitgeber die Möglichkeit, ebenfalls Zuständigkeit und Fallbearbeitung an die Bundesagentur für Arbeit abzugeben.[3]

 

Rz. 2b

Bereits in der Übergangsphase (bis 31.12.2021) können Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes auf diese Sonderzuständigkeit verzichten oder ihre Aufgabe als Familienkasse auf das Bundesverwaltungsamt übertragen. Die Bestätigung des Verzichts auf die Sonderzuständigkeit durch das BZSt hat zur Folge, dass zu dem vom BZSt festgestellten Zeitpunkt für die Bediensteten dieses öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers die allgemeine Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit eintritt. Behörden, Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts im Bereich des Bundes können auch – wie bisher schon – das Bundesverwaltungsamt im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit der Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds beauftragen.

 

Rz. 2c

Nach Wegfall der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes obliegt die Aufgabe der Bearbeitung des Kindergelds gem. § 5 Abs. 1 Nr. 11 S. 1 und 2 FVG grundsätzlich den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, die in Organleihe für das BZSt tätig werden. Die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit sowie das Bundesverwaltungsamt gewährleisten auf der Basis ihrer langjährigen Expertise auf dem Gebiet des Kindergeldrechts und ihrer einheitlichen Organisations- und IT-Struktur eine Gleichmäßigkeit der Rechtsanwendung und einen modernen Verwaltungsvollzug. Für den Bereich von Ländern und Kommunen sollen die öffentlichen Arbeitgeber von Ländern und Kommunen die Möglichkeit erhalten, auf ihre Zuständigkeit für die Kindergeldbearbeitung zu verzichten. Der Verzicht hat zur Folge, dass die im FVG angeordnete allgemeine Zuständigkeit der Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit für die Kindergeldbearbeitung eintritt. Die Übertragung der Aufgabe auf Landesfamilienkassen ist weiterhin möglich.[4]

[1] BGBl I 2016, 2835.
[3] BT-Drs. 18/9441, 1.
[4] BT-Drs. 18/9441, 11f.

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