8.1 Gesonderter Kindergeldausweis (Abs. 7 S. 1)

 

Rz. 30

Die öffentlichen Arbeitgeber i. S. v. § 72 Abs. 1, 2 EStG haben in den Abrechnungen der Bezüge und des Arbeitsentgelts das Kindergeld gesondert auszuweisen. Dem Berechtigten wird dadurch die staatliche Familienförderung deutlich ersichtlich.

Ab 2007 (Rz. 1) gilt die Pflicht zum gesonderten Ausweis aber nur, wenn die Bezüge oder das Entgelt und das Kindergeld zusammen ausgezahlt werden. Die gesonderte Ausweisung des Kindergelds erfordert eine Abstimmung untereinander, wenn verschiedene Behörden beteiligt sind. Durch diese Regelung soll die Behördenkonzentration der Familienkassen erleichtert werden. Dies setzt jedoch die Möglichkeit einer von den Bezügen bzw. dem Entgelt getrennten Auszahlung des Kindergelds voraus, um die Aufgaben mehrerer Familienkassen zusammenführen zu können, auch wenn die hiervon betroffenen Angehörigen des öffentlichen Dienstes ihre Bezüge oder ihr Entgelt von einer anderen Stelle erhalten. Damit eine Abstimmung der Verfahren entfallen kann, muss hier künftig auf die zwingende Angabe des Kindergelds in der Bezüge- bzw. Entgeltabrechnung verzichtet werden.[1]

[1] BT-Drs. 16/1368, 10.

8.2 LSt-Anmeldung (Abs. 7 S. 2)

 

Rz. 31

Der Rechtsträger i. S. d. § 72 Abs. 1, 2 EStG entnimmt die Summe des von ihm ausgezahlten Kindergelds aller Kindergeldberechtigten dem Betrag der LSt, die er insgesamt einzubehalten hat. Die das Gehalt zahlende Stelle verrechnet dabei das Kindergeld mit der LSt. Damit erbringt der Arbeitgeber das Kindergeld aus der einbehaltenen LSt. Bei der nächsten LSt-Anmeldung ist der zuvor entnommene (gezahlte) Betrag gesondert abzusetzen und damit ersichtlich zu machen. Nach dem Zweck der Vorschrift soll der Arbeitgeber den für die Kindergeldzahlung benötigten Betrag dem gesamten abzuführenden LSt-Aufkommen entnehmen. Dazu gehört nicht nur die einzubehaltende, sondern auch die übernommene (pauschale) LSt.[1]

 

Rz. 32

Ab Januar 2019 sind die Beträge in der LSt-Anmeldung unter Angabe des in § 72 Abs. 1 S. 2 EStG genannten Familienkassenschlüssels aufzuführen (Rz. 2a).

[1] Selder, in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 72 EStG Rz. 80; Pust, in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 72 EStG Rz. 92; Wendl, in H/H/R, EStG/KStG, § 72 EStG Rz. 38.

8.3 Erstattung durch das FA (Abs. 7 S. 3)

 

Rz. 33

Übersteigt das ausgezahlte Kindergeld ausnahmsweise den insgesamt angemeldeten (abzuführenden) LSt-Betrag, muss das Betriebsstätten-FA dem Rechtsträger den übersteigenden Betrag auf Antrag ersetzen. Der Rechtsträger muss in diesem Fall für den Differenzbetrag des Kindergelds zunächst vorleisten. Ein besonderer Erstattungsantrag ist nicht erforderlich. Der Antrag wird durch die Abgabe der LSt-Anmeldung gestellt.

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