Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das JStG 1996 im Zusammenhang mit der Umgestaltung des bisherigen Kinderlastenausgleichs zum sog. Familienleistungsausgleich mit Geltung ab Vz 1996 eingefügt (zur Rechtsentwicklung s. § 31 EStG Rz. 3ff.). Durch das JStErgG 1996 wurde Abs. 9 angefügt. Durch das StEntlG 1999 v. 19.12.1998[1] wurde Abs. 9 mit Wirkung ab Vz 1999 als Folge der Abschaffung der Kindergeldauszahlung durch den privaten Arbeitgeber geändert. Das FamFG v. 22.12.1999 brachte die redaktionelle Anpassung des Abs. 7 an die Streichung des § 67 Abs. 2 EStG. Durch das 2. FamFG v. 16.8.2001, BStBl I 2001, 533 wurde Abs. 7 gestrichen. Danach war der Kindergeldantrag an die Stelle zu richten, die für die Festsetzung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zuständig ist, z. B. bei Bundesbeamten das Bundesamt für Finanzen, bei Landesbeamten das jeweilige Landesamt für Besoldung und Versorgung. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 FVG können Bundes- und Landesfamilienkassen eingerichtet werden, die zentral die Aufgaben einer Vielzahl von Familienkassen wahrnehmen. Daher können künftig die Familienkasse und die die Bezüge festsetzende Stelle auseinanderfallen. Abs. 7 wurde daher aufgehoben, damit Anträge nach § 67 EStG unmittelbar an die zuständige Familienkasse gerichtet werden können.

Durch das Dritte Gesetz über moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt wurde Abs. 1 S. 3 an das geänderte SGB III redaktionell angepasst ("Bundesagentur" statt "Bundesanstalt"). Mit dem Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss v. 13.12.2006[2] wurde Abs. 7 dahingehend ergänzt, dass in den Gehaltsabrechnungen das Kindergeld nur gesondert auszuweisen ist, wenn es zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird. Der gesonderte Ausweis ist ab 2007 entbehrlich, wenn das Kindergeld nicht zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.

Mit dem Gesetz zur Beendigung der Sonderzuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes im Bereich des Bundes v. 8.12.2016[3] soll eine grundlegende strukturelle Reform der Zuständigkeiten der Familienkassen des öffentlichen Dienstes eingeleitet werden. Die Änderungen in § 72 EStG treten in drei Stufen in Kraft: Durch Art. 1 Nr. 2 wurde § 72 Abs. 1 EStG geändert m. W. v. 14.12.2016; durch Art. 2 wurde § 72 Abs. 7 EStG geändert m. W. v. 1.1.2019; weitere Änderungen erfolgten durch Art. 3 m. W. v 1.1.2022.

[1] BGBl I 1998, 3779.
[2] BGBl I 2006, 2915.
[3] BGBl I 2016, 2835.

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