Rz. 22

Für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften (§ 72 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Deutsches Rotes Kreuz usw.) sowie die diesen Verbänden angeschlossenen Einrichtungen oder Anstalten (§ 72 Abs. 3 Nr. 2 EStG) gilt § 72 Abs. 1 EStG nicht, d. h. sie sind keine Familienkassen. Die verwaltungsmäßige Belastung sollte für diese kleinen und kleinsten öffentlich-rechtlichen Rechtsträger vermieden werden. Das Kindergeld wird von den Familienkassen der Arbeitsagenturen festgesetzt und ausgezahlt. Für privatrechtlich organisierte Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, z. B. eine kirchliche Einrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins, hat § 72 Abs. 3 EStG keine Bedeutung, da sie nicht unter § 72 Abs. 1 EStG fallen.

 

Rz. 23

Ab Januar 2022[1] gilt die Ausnahmeregel des § 72 Abs. 1 EStG auch nicht mehr für den Bund – mit Ausnahme der Nachrichtendienste des Bundes –, für das Bundesverwaltungsamt sowie diejenigen Behörden, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die die Festsetzung und Auszahlung des Kindergelds auf das Bundesverwaltungsamt übertragen haben. Sie sind dann keine Familienkassen mehr (§ 72 Abs. 3 Nr. 3 EStG in der ab Vz 2022 geltenden Fassung; Rz. 2a).

[1] G v. 8.12.2016, BGBl I 2016, 2835.

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