2.1 Öffentlich-rechtliches Dienst-, Amts- oder Ausbildungsverhältnis (Abs. 1 S. 1 Nr. 1)

 

Rz. 3

In einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen

  • die Beamten. Sie stehen zu ihrem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (§ 2 Abs. 1 BRRG). Dazu gehören neben den Beamten auf Lebenszeit (zur dauernden Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit oder des öffentlichen Lebens übertragener Aufgaben) auch die Beamten auf Probe (zur späteren Verwendung auf Lebenszeit oder zur Übertragung eines Amtes mit leitender Funktion), auf Widerruf (zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes oder zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben nebenbei oder vorübergehend) und Beamte auf Zeit (§ 5 BBG), ferner die sog. politischen Beamten, die jederzeit mit den politischen Zielen der Regierung übereinstimmen müssen (§ 31 BRRG, z. B. Staatssekretäre, Generalstaatsanwälte). Ausgenommen sind lediglich die Ehrenbeamten; sie erhalten keine Besoldung oder Versorgung, sondern nur eine Dienstaufwandsentschädigung (§ 115 BRRG, §§ 5 Abs. 3, 177 BBG). Beamte können bei Bund, Ländern und Gemeinden sowie sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts beschäftigt sein (§ 2 BBG),
  • die Richter des Bundes und der Länder, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Richter (§§ 46, 71 DRiG mit Verweisung auf das Beamtenrecht),
  • die Soldaten (Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, nicht die Wehrpflichtigen); auch sie stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (§§ 37ff. SoldatenG),

soweit sie sich im aktiven Dienst befinden. Für Ruhestandsbeamte usw. gilt Nr. 2 (Rz. 7).

 

Rz. 4

Ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis besteht z. B. zu den Bundes- und Landesministern, zu den Parlamentarischen Staatssekretären (§ 1 BMinG, § 1 Abs. 3 ParlStG) und zu den Richtern des BVerfG (§ 4 Abs. 1 BVerfGG). Der Umfang der Tätigkeit ist nicht entscheidend. Um die Besonderheiten des Dienstverhältnisses zu betonen, wird dieses als "Amtsverhältnis" bezeichnet.[1]

 

Rz. 5

In einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis stehen die Beamten im Vorbereitungsdienst (Beamte auf Widerruf, d. s. die Beamtenanwärter und Referendare); außerdem Auszubildende, deren Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf aus verfassungsrechtlichen Gründen scheitert, denen aber ein anderweitig organisierter staatlicher Vorbereitungsdienst angeboten werden muss.[2] Für Auszubildende in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts gilt § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG (Rz. 8).

 

Rz. 6

Ausgenommen sind die Ehrenbeamten. Diese nehmen hoheitsrechtliche Aufgaben oder solche Aufgaben wahr, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis übertragen werden dürfen (§ 3 Abs. 2 BRRG); z. B. ehrenamtliche Bürgermeister, Leiter der freiwilligen Feuerwehr, Kreisjägermeister, Wahlkonsuln, Schiedsmänner. Sie erhalten keine Besoldung oder Versorgung, sondern lediglich eine Dienstaufwandsentschädigung.

[1] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 72 EStG Rz. B 6.
[2] Felix, in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 72 EStG Rz. B 7.

2.2 Versorgungsempfänger (Abs. 1 S. 1 Nr. 2)

 

Rz. 7

Empfänger von Versorgungsbezügen i. S. v. § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG sind alle Personen i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1, die nach Beendigung ihrer aktiven Dienstzeit – laufende – Versorgungsbezüge (§ 2 Abs. 1 BeamtVG) erhalten. Dazu gehört insbesondere auch die Hinterbliebenenversorgung (§§ 16ff. BeamtVG). Beamtenrechtliche Grundsätze finden z. B. auf die ehemaligen Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre Anwendung. Der Versorgungsempfänger muss in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- bzw. Amtsverhältnis i. S. d. Abs. 1 S. 1 Nr. 1 gestanden haben.

2.3 Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst (Abs. 1 S. 1 Nr. 3)

 

Rz. 8

Unter § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG fallen alle Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, somit alle Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts privatrechtlich begründet ist. Auf die Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Die Kriterien ergeben sich nach den zu § 1 LStDV geltenden Grundsätzen. Dazu zählen auch nebenberuflich tätige Arbeitnehmer[1] und Auszubildende. Erfasst werden auch die, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zu einer betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.

 

Rz. 9

Nicht unter § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG fallen dagegen die Arbeitnehmer von privatrechtlich organisierten Einrichtungen der öffentlichen Hand, auch wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen und wenn ihre Anteile im Besitz der öffentlichen Hand sind, z. B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Postbank AG, der Telekom AG und Arbeitnehmer privatrechtlich organisierter Verkehrs- und Versorgungsbetriebe von Gemeinden (Eigenbetriebe) oder von Zweckverbänden. Entscheidend ist die Rechtsform des Verwaltungsträgers. Unerheblich ist, wenn sich die Anteile im Besitz der öffentlichen ...

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