(1) Versorgungsbezüge sind

 

1.

Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag,

 

2.

Hinterbliebenenversorgung,

 

3.

Bezüge bei Verschollenheit,

 

4.

Unfallfürsorge,

 

5.

Übergangsgeld,

 

6.

Ausgleich bei besonderen Altersgrenzen,

 

7.

Erhöhungsbetrag nach § 14 Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1,

 

8.

Unterschiedsbetrag nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3,

 

9.

Leistungen nach den §§ 50a bis 50e,

 

10.

Ausgleichsbetrag nach § 50 Absatz 3,

 

11.

Anpassungszuschlag nach § 69b Satz 5,

 

12.

Einmalzahlung nach Abschnitt 11[1] [Bis 31.12.2019: Abschnitt XI].

 

(2) Zur Versorgung gehört ferner die jährliche Sonderzahlung nach § 50 Absatz 4 und 5.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung der Strukturen des Besoldungsrechts und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz – BesStMG). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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