Rz. 8

Unter § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG fallen alle Arbeitnehmer von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, somit alle Angestellten und Arbeiter im öffentlichen Dienst, deren Arbeitsverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts privatrechtlich begründet ist. Auf die Art der Tätigkeit kommt es nicht an. Die Kriterien ergeben sich nach den zu § 1 LStDV geltenden Grundsätzen. Dazu zählen auch nebenberuflich tätige Arbeitnehmer[1] und Auszubildende. Erfasst werden auch die, die in einem privatrechtlichen Ausbildungsverhältnis zu einer betreffenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen.

 

Rz. 9

Nicht unter § 72 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG fallen dagegen die Arbeitnehmer von privatrechtlich organisierten Einrichtungen der öffentlichen Hand, auch wenn diese öffentliche Aufgaben erfüllen und wenn ihre Anteile im Besitz der öffentlichen Hand sind, z. B. Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der Postbank AG, der Telekom AG und Arbeitnehmer privatrechtlich organisierter Verkehrs- und Versorgungsbetriebe von Gemeinden (Eigenbetriebe) oder von Zweckverbänden. Entscheidend ist die Rechtsform des Verwaltungsträgers. Unerheblich ist, wenn sich die Anteile im Besitz der öffentlichen Hand befinden.

[1] V 1.3 Abs. 3 S. 2 DA-KG 2016.

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