Rn. 20

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

ArbN iSd § 72 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG sind die Personen, die in öffentlichen Dienst angestellt oder beschäftigt sind oder waren und die aus diesem Dienstverhältnis oder einem früheren Dienstverhältnis Arbeitslohn beziehen (§ 1 Abs 1 LStDV) und somit in einem privatrechtlich begründeten Dienstverhältnis zu einer Körperschaft des öffentlichen Rechts stehen. Dazu zählen auch nebenberuflich oder gegen Gebührenanteile tätige ArbN wie zB Fleischkontrolleure (V 1.3 Abs 3 S 2 DA-KG 2020).

Erfasst werden hingegen nicht Heimarbeiter und ausländische Stipendiaten, die als Lehrer, Wissenschaftler, Dozenten oder Professoren an einer deutschen Lehranstalt tätig sind, V 1.3 Abs 4 DA-KG 2020.

 

Rn. 21

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Körperschaften des öffentlichen Rechts sind der Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie als sonstige Körperschaften insb die Berufsgenossenschaften, Sozialversicherungsträger, Innungen und Kammern.

Zu den öffentlich-rechtlichen Anstalten gehören zB die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Bundesbank und die Landeszentralbanken, die Rundfunk- und Fernsehanstalten der Länder und das ZDF.

Eine Stiftung des öffentlichen Rechts ist zB die Stiftung Preußischer Kulturbesitz,

 

Rn. 22

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Im öffentlichen Dienst zur Berufsausbildung beschäftigt sind Auszubildende iSd BBiG sowie die Personen, deren Ausbildungsdienstverhältnis durch Tarifvertrag geregelt ist wie zB bei Praktikanten des Sozial- und Erziehungsdienstes und der medizinischen Hilfsberufe sowie Schülerinnen und Schüler, die nach Maßgabe des KrankenpflegeG oder des HebammenG ausgebildet werden, V 1.3 Abs 3 S 4 DA-KG 2020.

 

Rn. 23

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Nicht von der Vorschrift erfasst werden ArbN von privatrechtlich organisierten Vereinigungen, Einrichtungen oder Unternehmen, selbst wenn sie öffentliche Aufgaben erfüllen und die Tarifverträge allg oder im Einzelfall anzuwenden sind, also zB ArbN der Deutschen Bahn AG, der Deutschen Post AG, der deutschen Postbank AG oder der Deutschen Telekom AG oder ArbN der kommunalen Verkehrs- und Versorgungsbetriebe sowie ArbN einer juristischen Person des Privatrechts, die aufgrund eines Gestellungsvertrages bei einer juristischen Person des öffentlichen Rechts beschäftigt werden, V 1.3 Abs 4 DA-KG 2020; .

Ehemalige ArbN des öffentlichen Dienstes, die aufgrund tarifvertraglicher Vereinbarung Vorruhestandsgeld erhalten, fallen nicht in die Zuständigkeit der Familienkassen des öffentlichen Dienstes, V 1.3 Abs 4 DA-KG 2020.

 

Rn. 24

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Die in § 72 Abs 1 EStG bezeichneten Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts sind, soweit es die Festsetzung und Auszahlung des Kindergeldes nach dem X. Abschnitt betrifft, gemäß § 72 Abs 1 S 1 EStG nF (zuvor § 72 Abs 1 S 2 EStG) Familienkassen. Die Familienkassen gelten nach § 5 Abs 1 Nr 11 S 4 FVG insoweit als Bundes-FinBeh, sie unterstehen der Fachaufsicht des BZSt, dem die Durchführung des Familienleistungsausgleichs obliegt, O 1.2 S 4 DA-KG 2020, O 2.1 Abs 3 S 1, 2 DA-KG 2020.

Die in der Familienkasse tätigen Beamte, Angestellte und Tarifbeschäftigte sind Amtsträger iSd § 7 AO und ihnen gleichgestellte Personen, O 2.7 Abs 4 S 1–3 DA-KG 2020.

 

Rn. 25

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

Für die in § 72 Abs 1 S 1 Nr 1–3 EStG genannten Personen wird das Kindergeld nach dem EStG von den Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts als Familienkassen festgesetzt und ausgezahlt. Sie sind, soweit diese ihre Aufgaben als Familienkasse wahrnehmen, FinBeh iSd § 6 AO und unterliegen der Fachaufsicht des BZSt. Nach § 5 Abs 1 Nr 11 S 11 FVG gelten sie insoweit als Bundes-FinBeh (R 10.1 S 2 DA-KG 2020); dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Träger des Landesrechts, Wendl in H/H/R, § 72 EStG Rz 9 (Juni 2020). Die Zuständigkeit der juristischen Personen des öffentlichen Rechts umfasst nicht nur die Festsetzung und die Auszahlung des Kindergeldes, sondern das gesamte Kindergeldverfahren, insb die Entgegennahme von Kindergeldanträgen und Veränderungsanzeigen, die Einspruchsbearbeitung sowie die Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten. Im Falle des Wechsels der sachlichen Zuständigkeit ist die juristische Person öffentlichen Rechts nunmehr ausschließlich zur Vornahme erforderlicher Änderungen oder Aufhebungen bereits ergangener Kindergeldfestsetzungen befugt, auch soweit diese vergangene Zeiträume betreffen, FG BdW v 27.06.2017, 4 K 2249/16, FamRB 2018, 108.

 

Rn. 26

Stand: EL 154 – ET: 11/2021

§ 5 Abs 1 Nr 11 S 6 u 8 FVG ermächtigen das BMF sowie die Landesregierungen dazu, durch Rechtsverordnung Bundes- und Landesfamilienkassen einzurichten, um durch diese die Aufgaben der Familienkassen nach § 72 Abs 1 EStG zentralisiert wahrzunehmen. Das BMF hat davon durch die BundFamKV v 13.12.2005 (BGBl I 2005, 3694) Gebrauch gemacht. Das Gesetz v 13.12.2016 hat durch Art 10 die Bundesfamilienkassenverordnung mWv 01.01.2022 aufgehoben.

Nach Wegfall der Sonderzuständigkeit der Famili...

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