Rz. 20

Es bestand ein steuerliches Wahlrecht, die Euroumrechnungsrücklage zu bilden. Bei der Entscheidung hierüber warzu bedenken, dass die Rücklagenbildung einen u. U. unverhältnismäßig hohen, zusätzlichen und fehleranfälligen Verwaltungsaufwand erforderlich machte; es musste eine Schattenbuchhaltung für umrechnungsbedingte Rücklagen geführt werden.[1] Andererseits bewirkte der Zwang zur Auflösung der Rücklage (§ 6d Abs. 1 S. 4 EstG) nur eine Steuerstundung, die im Bereich der ESt zur Nutzung von Progressionsvorteilen und im Bereich der KSt zur Gewinnverlagerung in künftige Vz mit dann vielleicht niedrigeren Steuersätzen genutzt werden konnte. Sinnvoll war die Rücklage deshalb vor allem dann, wenn wenige, aber bedeutende und langfristige Positionen umgerechnet werden mussten.[2] Eine sofortige Versteuerung knnte hingegen bei Verrechnungsmöglichkeit mit Verlusten in Betracht kommen.

 

Rz. 21

Die Höhe der Rücklage war zwingend vorgeschrieben. Die realisierte Währungsdifferenz musste vollständig in die Rücklage eingestellt werden, eine anteilige Rücklagenbildung war nicht zulässig. Allerdings sah das Gesetz nicht vor, dass das Wahlrecht für alle umrechnungsbedingten Erträge einheitlich ausgeübt werden musste. Die Rücklage konnte für jedes Wirtschaftsgutgesondert gebildet werden.[3]

[1] Zur Kritik vgl. Ellerbusch, DB 1997, 2087.
[2] Heusinger, DStR 1998, 1260, 1262.
[3] Schynol, DStZ 1999, 193, 203; Mayer-Wegelin, in Bordewin/Brandt, EStG, § 6d EStG Rz. 8.

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