Rz. 12

Für die Übertragung von Veräußerungsgewinnen bei der Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen bei Land- und Forstwirten (§ 13a EStG) gelten die vorstehenden Ausführungen zur Übertragung bei der Gewinnermittlung nach der Einnahme-Überschussrechnung entsprechend. § 6c EStG ist jedoch hier nur auf solche Gewinne anwendbar, die gem. § 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG dem Durchschnittssatzgewinn als Sondergewinn hinzugerechnet werden.

 

Rz. 13

In den Durchschnittssatzgewinn sind auch Gewinne aus der Auflösung einer Rücklage nach § 6c EStG einzubeziehen (§ 13a Abs. 7 S. 1 Nr. 1 Buchst. d) EStG) (s. dazu § 13a EStG Rz. 164). Damit sollen eine eindeutige Rechtslage geschaffen und Übergangsfragen bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart vermieden werden.[1] Da die Vergünstigung nach § 6c EStG von einer Reinvestitionsabsicht nicht abhängig ist (Rz. 10a), kann eine Rücklage nach § 6c EStG auch während des Laufs der Reinvestitionsfrist ganz oder teilweise gewinnerhöhend aufgelöst werden, selbst wenn damit lediglich die Absicht verfolgt wird, die Progression zu mildern.[2] Die Verzinsungsregelung nach § 6b Abs. 7 EStG ist dann aber zu beachten; der Zinszuschlag erhöht den aufzulösenden Betrag. Das folgt indirekt aus § 6c Abs. 1 S. 2, 2. Halbs. EStG, der den Zeitraum, in dem die Rücklage bestanden hat, zur Anwendung des § 6b Abs. 7 EStG unter Berücksichtigung der Besonderheiten des § 6c EStG definiert.

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