Rz. 55

Der Begriff der "Anteile an Kapitalgesellschaften" i. S. d. § 6b Abs. 10 EStG stimmt im Wesentlichen überein mit der in § 17 Abs. 1 S. 3 EStG enthaltenen Aufzählung.[1] Der Begriff der Kapitalgesellschaft ist in § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG definiert. Danach kommen Aktien, Anteile an einer GmbH, Kuxe, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen als Anteile an einer Kapitalgesellschaft in Betracht. Beteiligungen an anderen juristischen Personen (Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts) sind keine Anteile an Kapitalgesellschaften. Anteile an Kapitalgesellschaften sind nur solche Rechte, die Anteilsrechte verkörpern. Wertpapiere, die keine Anteilsrechte verkörpern (Schuldverschreibungen, Anleihen, Pfandbriefe), fallen nicht hierunter. Für die Abgrenzung gegenüber Anteilen auf Kapitalgesellschaften kommt es darauf an, ob das Recht eine substanzmäßige Beteiligung repräsentiert oder nur eine Forderung verbrieft.

 

Rz. 56

Zum Begriff der "Anwartschaften" auf solche Beteiligungen s. § 17 EStG Rz. 46. Hierzu gehören auch Bezugsrechte auf GmbH-Geschäftsanteile und auf neue Aktien nach Kapitalerhöhung (§ 186 AktG) sowie Umtauschrechte i. S. d. § 221 AktG.[2] Eigene Anteile einer Kapitalgesellschaft sind nicht nach § 6b EStG begünstigt, da sie nicht zum Anlagevermögen gehören. Nach § 266 Abs. 2 HGB gehören eigene Anteile zum Umlaufvermögen.

 

Rz. 57

Begünstigt ist auch die Veräußerung von Anteilen an ausl. Kapitalgesellschaften. Es muss sich jedoch um eine Gesellschaft handeln, die nach Rechtsform und wirtschaftlicher Struktur einer deutschen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist (Typenvergleich). Im Fall der Auflösung und Abwicklung einer Kapitalgesellschaft kann für den Liquidationsgewinn § 6b EStG nicht beansprucht werden.[3] Die Gleichstellung von Veräußerungs- und Liquidationsgewinn in § 17 Abs. 4 EStG kann nicht auf § 6b EStG übertragen werden.

Rz. 58 bis 68 einstweilen frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge