Rz. 473

Das wirtschaftliche Eigentum an sämtlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen muss in einem einheitlichen Vorgang auf einen Erwerber übertragen werden. Anderenfalls kann der Erwerber den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus nicht fortführen. Daher ist keine Betriebsübertragung anzunehmen, wenn der Übertragende dem Erwerber das wirtschaftliche Eigentum nur an einem Teil der wesentlichen Betriebsgrundlagen verschafft, während er den Rest der wesentlichen Betriebsgrundlagen dem Erwerber vermietet.[1]Beispielsweise überträgt ein Vater auf seinen Sohn seinen Betrieb unentgeltlich im Wege vorweggenommener Erbfolge. Das Betriebsgrundstück als eine wesentliche Betriebsgrundlage behält der Vater jedoch vorsichtshalber noch, indem er sich darauf beschränkt, dieses an seinen Sohn zu vermieten. Folgt dann aber die Verschaffung des wirtschaftlichen Eigentums an dem Grundstück noch in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang nach, so kann allerdings schließlich dennoch eine Betriebsübertragung zu bejahen sein (Rz. 474). Unschädlich ist hingegen die vorherige Veräußerung oder steuerneutrale Ausgliederung nach § 6 Abs. 5 EStG (Rz. 471).

 

Rz. 474

Die unentgeltliche Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen muss in einem einheitlichen Vorgang erfolgen, sodass der wirtschaftliche Organismus bei dem Erwerber aufrechterhalten bleibt. Die Rspr. hat dieses Merkmal äußerst großzügig ausgelegt, indem sie für einen einheitlichen Vorgang nicht unbedingt eine Übertragung in einem Akt verlangt, sondern es hat genügen lassen, wenn die Betriebsübergabe in mehreren Teilakten verwirklicht wird, diese aber aufgrund eines einheitlichen Übertragungsentschlusses in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen. So hat sie eine zwei Jahre andauernde Gesamtübertragung noch als einen einheitlichen Vorgang beurteilt, wenn der erste und der letzte Übertragungsakt durch besondere persönliche Umstände sachlich verknüpft sind.[2] Eine solche Verknüpfung kann sich aus einem oder mehreren Kausalgeschäften ergeben. Beispielsweise sagt der übertragende Vater dem übernehmenden Sohn die Übertragung des Betriebs im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu und verschafft ihm alsbald das wirtschaftliche Eigentum an fast allen wesentlichen Betriebsgrundlagen. Das wertvolle Betriebsgrundstück überträgt er ihm jedoch erst 2 Jahre später, nachdem er einen Ausgleich mit den anderen Kindern gefunden hat.

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