Rz. 213

Sonderkosten der Fertigung i. S. v. § 255 Abs. 2 S. 2 HGB sind Aufwendungen für Modelle, spezielle Werkzeuge, Vorrichtungen, Entwürfe, Schablonen, Schnitte, Materialversuche und Lizenzen (vgl. im Einzelnen Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 Rz. 149ff.). Hierzu gehören außerdem auftrags- oder objektgebundene Kosten der Planung und Konstruktion. Hingegen unterliegen Kosten für Forschung und Neuentwicklung von Produkten oder Produktionsverfahren sowie Aufwendungen für Grundlagenforschung dem Aktivierungsverbot nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB. Zu diesen nicht aktivierbaren Aufwendungen gehören insbesondere Aufwendungen für Entwürfe, Konstruktionszeichnungen und Arbeitsmodelle für die Anfertigung von Prototypen. Hingegen können Prototypen, die für Serienerzeugnisse eingesetzt werden sollen, als Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 Rz. 152).

 

Rz. 214

Schließlich werden auch Zölle und Verbrauchsteuern (z. B. Bier-, Branntwein- und Mineralölsteuer) in der Praxis zu den Sonderkosten der Fertigung gerechnet. Denn durch ihre Entrichtung erlangen die Wirtschaftsgüter eine andere Marktgängigkeit.[1] Dass für sie nach § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden ist, stellt eine Reaktion des Gesetzgebers auf die Rspr.[2] dar, die eine Aktivierbarkeit dieser Aufwendungen verneint hatte. Ebenso rechnet die USt auf erhaltene Anzahlungen zu den Sonderkosten der Fertigung (vgl. Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 Rz. 154). § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 2 EStG schreibt eine Aktivierung der USt als aktiven Rechnungsabgrenzungsposten als weitere Reaktion auf die Rspr.[3] vor.

[1] Vgl. Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 Rz. 153.

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