Rz. 227

Vertriebskosten dürfen nach § 255 Abs. 2 S. 4 HGB nicht in die Herstellungskosten einbezogen werden. Grund hierfür ist das Vorsichtsprinzip nach § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Vertriebskosten tragen nicht zur Werthaltigkeit eines Wirtschaftsguts bei. Vertriebskosten sind alle Aufwendungen, die durch den Absatz von Produkten oder Leistungen veranlasst sind. Zu den nicht aktivierbaren Vertriebskosten zählen insbesondere[1]:

  • Personal- und Sachkosten der Vertriebs-, Werbe- und Marketingabteilung,
  • Kosten der Fertigwaren- und Vertriebslager,
  • Kosten der Werbung, der Absatzförderung und der Marktforschung,
  • Kosten für Ausstellungen und Messen,
  • Kosten für Verkäufer- und Kundenschulung,
  • Reisekosten des Vertriebsbereichs,
  • Kosten für Warenproben und Muster.
 

Rz. 228

Vertriebskosten entstehen im Allgemeinen nach der Fertigung. Sie können dieser aber auch zeitlich vorausgehen. Als zeitlich vor der Fertigung liegende Kosten des Vertriebs kommen solche für die Auftragserlangung und die Auftragsvorbereitung in Betracht. Der Auftragserlangung dienen z. B. Kosten für die Erstellung von Angeboten und von Modellen sowie Provisionen. Der Auftragsvorbereitung können Aufwendungen für Planungen und Konstruktionen dienen. Letztere können allerdings im Einzelfall auch durch die Herstellung veranlasst sein.[2]

 

Rz. 229

Kosten für die Verpackung gehören ausnahmsweise nicht zu den Vertriebskosten, sondern zu den Herstellungskosten, wenn aufgrund der Eigenart des Produkts eine bestimmte Verpackung erforderlich ist, um das Erzeugnis verkaufsfähig zu machen, z. B. bei Milch, Seifenpulver, Zahnpasta oder Bier.[3] Kosten der Verpackung zählen hingegen zu den Vertriebskosten, wenn sie dazu dienen, die Waren versandfähig zu machen. Zu den Herstellungskosten eines Buches dient auch der Aufwand für den Buchumschlag. Buch und Buchumschlag bilden eine wirtschaftliche Einheit.[4] Als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern sind nach § 5 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 EStG als aktive Rechnungsabgrenzungsposten auszuweisen, soweit sie auf am Abschlussstichtag auszuweisende Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens entfallen.

[1] Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 HGB Rz. 216.
[2] Adler/Düring/Schmaltz, HGB, § 255 HGB Rz. 214.

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