Rz. 42
Hofflächen, Gebäudeflächen und Hausgärten i. S. v. § 40 Abs. 3 BewG sind nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 EStG mit 2,56 EUR, Geringstland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 6 EStG mit 0,13 EUR, Abbauland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 7 EStG mit 0,26 EUR und Unland nach § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 8 EStG mit 0,05 EUR anzusetzen. Bei Hausgärten ist die über 10 Ar hinausgehende Fläche in die landwirtschaftliche Nutzung einzubeziehen. Zur Ermittlung der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten sind die genannten Beträge zu verdoppeln.
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