Rz. 34

Der Grund und Boden muss zum 1.7.1970 zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören. Der Begriff des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ergibt sich aus § 33 Abs. 1 S. 1 BewG. Danach sind dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen alle Wirtschaftsgüter zuzurechnen, die dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dauernd zu dienen bestimmt sind. Abzustellen ist vor dem Hintergrund der Regelung in § 55 Abs. 1 S. 2 EStG nur auf den nackten Grund und Boden.

 

Rz. 35

Bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Grund und Bodens ist maßgebend die Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern i. S. v. § 34 Abs. 2 BewG. Danach umfasst der Wirtschaftsteil eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft die landwirtschaftliche, forstwirtschaftliche, weinbauliche, gärtnerische und sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung. Abzustellen ist jeweils auf die tatsächliche Nutzung am 1.7.1970. Weicht die von dem Stpfl. behauptete Nutzung von der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzung ab, wird die Richtigkeit der im Liegenschaftskataster eingetragenen Nutzung vermutet. Die Vermutung ist allerdings widerlegbar.[1] Des Weiteren umfasst der Wirtschaftsteil des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft auch das nicht zu einer der vorgenannten Nutzungen gehörende Abbauland, Geringstland und Unland. Nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen sind nach § 55 Abs. 2 S. 1 EStG die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten i. S. v. § 40 Abs. 3 BewG. Insoweit gilt § 55 Abs. 2 Nr. 5 EStG.

 

Rz. 36

Maßgebend für die Beurteilung sind ausschließlich die bewertungsrechtlichen Regelungen. Dies hat zur Folge, dass der Ausgangsbetrag, wenn der Grund und Boden am 1.7.1970 bewertungsrechtlich nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, nach § 55 Abs. 4 EStG zu ermitteln ist.

[1] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 9.5.

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