Rz. 28

Die Ermittlung des Ausgangsbetrags für den Grund und Boden, der zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehört, ist in § 55 Abs. 2 und 3 EStG geregelt.

 

Rz. 29

Nach § 55 Abs. 2 EStG ist bei der Ermittlung des Ausgangsbetrags des zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen i. S. d. § 33 Abs. 1 S. 1 BewG gehörenden Grund und Bodens seine Zuordnung zu den Nutzungen und Wirtschaftsgütern i. S. d. § 34 Abs. 2 BewG am 1.7.1970 maßgebend. Nicht in die einzelne Nutzung einzubeziehen sind die Hof- und Gebäudeflächen sowie die Hausgärten i. S. d. § 40 Abs. 3 BewG (vgl. auch § 13 EStG Rz. 30ff.).

 

Rz. 30

Dabei sind anzusetzen für nach dem BodSchätzG zu schätzende Flächen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG für jedes katastermäßig abgegrenzte Flurstück der DM-Betrag, der sich ergibt, wenn die für das Flurstück am 1.7.1970 im Liegenschaftskataster ausgewiesene Ertragsmesszahl vervierfacht wird.

 

Rz. 31

Sonderregelungen gelten für Sonderkulturen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG, andere als landwirtschaftliche Nutzungen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 bis 4 EStG und andere Nutzungsarten und Wirtschaftsgüter i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 5 bis 8 EStG.

 

Rz. 32

Handelt es sich um betriebseigene Wege und Gräben, sind die Ausgangsbeträge in Anlehnung an die der angrenzenden Flurstücke festzulegen.[1] Bei verschiedenartigen Nutzungen besteht die Möglichkeit, ein flächengewogenes Mittel zu bilden.[2]

 

Rz. 33

§ 55 Abs. 3 EStG ist anwendbar, wenn in den Fällen des § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 1 EStG am 1.7.1970 kein Liegenschaftskataster vorlag, in dem Ertragsmesszahlen ausgewiesen sind. Der Ausgangsbetrag ist dann in sinngemäßer Anwendung der Regelung für Flächen, die nach dem BodSchätzG zu schätzen sind, auf der Grundlage der durchschnittlichen Ertragsmesszahl der landwirtschaftlichen Nutzung eines Betriebs zu ermitteln, die die Grundlage für die Hauptfeststellung des Einheitswerts auf den 1.1.1964 bildet. Keine Geltung hat dies für Sonderkulturen i. S. v. § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG. Es bleibt bei den in § 55 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 S. 2 EStG genannten Werten.

[1] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 10.8.
[2] BMWF v. 29.2.1972, F/IV B 2 – S 2000 – 5/72, BStBl I 1972, 102 Tz. 10.8.

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