8.2.1 Abs. 1 S. 1. Nr. 1

 

Rz. 23

§ 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG bestimmt, dass der Gläubiger der Kapitalerträge während der nach § 50j Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Mindesthaltedauer ununterbrochen wirtschaftlicher Eigentümer der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteil sein muss. Die Gesetzesbegründung weist darauf hin, dass entsprechend § 36a EStG der innerstaatliche Begriff des wirtschaftlichen Eigentümers gem. § 39 AO und nicht der abkommensrechtliche Begriff des Nutzungsberechtigten verwendet wird.[1] Es handelt sich um eine Prüfung des innerstaatlichen Rechts (§ 39 AO) und nicht um eine Auslegung für die Zwecke der Anwendung von DBA.[2] Die Norm ist wortgleich mit § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG. Daher wird im Übrigen auf die Ausführungen in § 36a EStG Rz. 25f. verwiesen.

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] BT-Drs. 18/10506, 79.

8.2.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2

 

Rz. 24

Nach § 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG muss der Gläubiger der Kapitalerträge während der nach § 50j Abs. 2 EStG vorgeschriebenen Mindesthaltedauer ununterbrochen das Mindestwertänderungsrisko nach § 50j Abs. 3 EStG tragen (Rz. 28). Die Regelung ist wortgleich zu § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG formuliert und basiert auf der gleichen Begründung[1] Daher wird auf die Kommentierung zu § 36a EStG Rz. 27 verwiesen.

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.

8.2.3 Abs. 1 S. 1 Nr. 3

 

Rz. 25

Nach § 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG darf der Gläubiger der Kapitalerträge nicht verpflichtet sein, diese ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar einer anderen Person zu vergüten. Auch diese Regelung entspricht § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG und basiert auf der gleichen Begründung.[1] Siehe die Kommentierung zu § 36a EStG Rz. 28f.

Die Regelung des § 50j Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG hat zur Folge, dass die Erstattung dann ausgeschlossen ist, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge aufgrund einer Wertpapier-Leihe oder eines Repo-Geschäftes verpflichtet ist, die Dividende weiterzuleiten.[2] Das bedeutet, dass etwa ein Entleiher von Aktien, der zu einer Kompensationszahlung an den Verleiher verpflichtet ist, keine Steuerentlastung geltend machen kann.[3]

[1] BT-Drs. 18/10506, 79.
[2] BT-Drs. 18/10506, 80 unter Hinweis auf die Begründung in BT-Drs. 18/8739, 113; BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 4.), n. v.
[3] BMF v. 13.10.2017, IV B 3 – S 2411/15/10001-04, zu 4.), n. v.

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