Rz. 19

§ 50j Abs. 1 S. 1 EStG stellt zunächst mehrere Voraussetzungen auf (Gläubiger bestimmter Kapitalerträge, niedrigerer Steuersatz als 15 %, "Überschreibung" des DBA). Zudem müssen die Voraussetzungen des § 50j Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG erfüllt werden: Mindesthaltedauer, Mindestwertänderungsrisiko und die Pflicht, die Kapitalerträge keinem anderen zu vergüten.

Die Voraussetzungen des § 50j EStG müssen nach Ansicht der Finanzverwaltung kumulativ erfüllt sein.[1]

§ 50j Abs. 2 EStG regelt (wortgleich zu § 36a Abs. 2 EStG) die Mindesthaltedauer und bezieht sich daher auf die Voraussetzungen nach § 50j Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG. § 50j Abs. 3 EStG definiert (wortgleich zu § 36a Abs. 3 EStG) das Mindestwertänderungsrisiko und steht daher in Bezug zu § 50j Abs. 1 Nr. 2 EStG. § 50j Abs. 4 EStG legt weitere Voraussetzungen und eine Ausnahme fest. § 50j Abs. 5 EStG bestimmt (teilidentisch zu § 36a Abs. 7 EStG) das Verhältnis zu anderen Vorschriften bzw. Abkommen.

[1] BZSt, Merkblatt v. 3.4.2017, Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG; Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen, Punkt IV., S. 3, abrufbar unter hhttps://www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/besondere_nachweispflichten.pdf?__blob=publicationFile&v=7.

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