Rz. 7
Ein Schreiben der Finanzverwaltung zu § 50j EStG wurde bisher nicht im BStBl veröffentlicht (zu einem Antwortschreiben des BMF an die Verbände vgl. aber Rz. 8). Da § 50j EStG die Voraussetzungen des § 50d EStG ergänzt, hat das BZSt stattdessen im April 2017 ein Merkblatt zur "Versagung der Entlastung von KapESt in bestimmten Fällen gem. § 50j EStG, Besondere Nachweispflichten für Kapitalerträge, die einem geringeren Steuersatz als 15 % unterliegen" veröffentlicht.[1]
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