Rz. 28

Zudem darf der Stpfl. nach § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG hinsichtlich der den Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteilen oder Genussscheinen nicht verpflichtet sein, die Kapitalerträge ganz oder überwiegend, unmittelbar oder mittelbar anderen Personen zu vergüten.

 

Rz. 29

Nach der Entwurfsbegründung darf der Stpfl. nicht aufgrund von Rechtsgeschäften verpflichtet sein, den Vorteil aus den übertragenen Papieren an andere Personen weiter zu reichen.[1] Dies ist lt. Entwurfsbegründung dann der Fall, wenn der Stpfl. die erhaltenen Kapitalerträge ganz oder überwiegend (d. h. zu mehr als 50 %) direkt in Form von Ausgleichszahlungen (etwa bei einem Aktien-Swap oder einem Wertpapierdarlehen[2] oder Leihgebühren weiterreicht.[3]

 

Rz. 30

Davon umfasst sind auch die indirekte Weitergabe, etwa wenn der Vorteil eingepreist wird; die Entwurfsbegründung nennt hier die Einpreisung im Rückkaufpreis oder in Derivaten.[4] Weiterer Anwendungsfall ist laut Entwurfsbegründung der gesonderte Ausgleich der Dividende zwischen den Vertragspartnern, etwa im Falle von Swaps, Repo-(Buy and Sell Back)Geschäften und Sachdarlehen, und im Falle des Abschlusses von auf die betreffenden Anteile gerichteten Derivaten wie z. B. Aktienoptionen oder Futures.[5]

 

Rz. 31

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist § 36a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG nicht anwendbar, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Weitergabe der Kapitalerträge besteht[6]. Als Beispiele werden angeführt, dass ein Versicherungsunternehmen die Versicherungsnehmer gem. § 153 VVG an den Überschüssen beteiligt sowie Verpflichtungen, die Altersvorsorgeeinrichtungen gegenüber den Pensionsberechtigten erfüllen müssen.[7]

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