Rz. 8

Steuerordnungswidrigkeiten sind Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit Geldbuße geahndet werden. Es gelten die Vorschriften des ersten Teils des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (§ 377 AO). Auf die Ordnungswidrigkeit nach § 50e Abs. 1 EStG ist die Definition des § 377 AO anwendbar[1]. Trifft die bußgeldbewehrte Verpflichtung eine Gesellschaft oder juristische Person, wird die Handlung des Vertreters dem Vertretenen zugerechnet; vgl. § 9 Abs. 1 OWiG. Zu einem Überblick über das Bußgeldverfahren wegen Steuerordnungswidrigkeiten vgl.Webel, in Schwarz, AO, Erl. zu Vor §§ 409–412.

 

Rz. 9

Nach § 45d Abs. 1 S. 1 haben die nach § 44 Abs. 1 EStG bzw. nach § 7 InvStG zum Steuerabzug vom Kapitalertrag Verpflichteten wie auch die Antragsteller von Sammelanträgen nach § 45b Abs. 1 und 2, denen Freistellungsaufträge i. S. d. § 44a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 erteilt wurden, einmal jährlich dem BZSt detaillierte Angaben zu den ihnen erteilten Freistellungsaufträgen mitzuteilen. Wegen Einzelheiten vgl. die Erl. zu § 45d EStG Rz. 14ff.

Wegen der Bedeutung, die die an das BZSt einzusendenden Mitteilungen für die Überprüfung der rechtmäßigen Inanspruchnahme des Sparer-Freibetrags und des Werbungskosten-Pauschbetrags sowie die steuerliche Erfassung von Kapitalerträgen haben, will die Bußgeldvorschrift des § 50e EStG sicherstellen, dass die Mitteilungspflichtigen ihrer Obliegenheit auch ordnungsgemäß und fristgerecht Folge leisten.

 

Rz. 10

Nach § 45d Abs. 3 EStG muss der inländische Versicherungsvermittler dem BZSt das Zustandekommen eines Vertrags über eine Kapital- oder Rentenversicherung nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG zwischen einem im Inland ansässigen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsunternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland ­mitteilen. Einzelheiten zu dieser Mitteilungspflicht vgl. § 45d EStG Rz. 40ff. Die Mitteilungspflicht dient zur Sicherung der Besteuerung in den Fällen, in denen das Versicherungsunternehmen bei Auszahlung der Versicherungssumme nicht zum Steuerabzug verpflichtet ist. Auch diese Verpflichtung ist nach § 50e Abs. 1 EStG bußgeldbewehrt.

 

Rz. 11

Aufgrund des § 45e, der durch das Steueränderungsgesetz 2003 (StÄndG 2003) v. 15.12.2003[2] in das EStG eingefügt wurde, und der darin enthaltenen Ermächtigung wurde die EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG v. 3.6.2003[3] durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) v. 26.1.2004[4] in nationales Recht umgesetzt. Ziel der EU-Zinsrichtlinie 2003/48/EG (ZinsRL) ist es sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen, die von Zahlstellen in dem einen Mitgliedstaat an in einem anderen Mitgliedstaat der EU steuerlich ansässige natürliche Personen als wirtschaftliche Eigentümer geleistet werden, in deren Ansässigkeitsstaat auch der effektiven Besteuerung unterliegen. Dieses Ziel soll durch den automatischen Austausch von Auskünften zwischen den Mitgliedstaaten über die von dieser Zinsrichtlinie erfassten Zinszahlungen erreicht werden.

Im Rahmen dieses Auskunftsaustauschs haben die inländischen Zahlstellen nach §§ 8 und 9 ZIV sowie den unmittelbar geltenden Verträgen mit den Staaten und den abhängigen oder assoziierten Gebieten aus Art. 17 ZinsRL dem BZSt jährlich bis zum 31.5. des Folgejahres Auskünfte über von der EU-Zinsrichtlinie (ZinsRL) erfasste grenzüberschreitende Zinszahlungen, die sie im Lauf des vergangenen Kalenderjahres geleistet haben, mitzuteilen[5].

 

Rz. 12

Ordnungswidrig i. S. v. § 50e EStG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen der ihm nach § 45d oder §§ 8 und 9 ZIV bzw. den mit den in Art. 17 ZinsRL genannten Staaten und Gebieten geschlossenen Abkommen auferlegten Verpflichtung, an das BZSt eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

 

Rz. 13

Dabei handelt vorsätzlich, wer die Mitteilungspflichten gekannt und ihre Verletzung gewollt hat. Dazu genügt, dass der Betreffende die Pflichtverletzung vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen hat; er braucht die Pflichtverletzung nicht gewünscht oder beabsichtigt zu haben[6].

 

Rz. 14

Leichtfertig handelt, wer zwar unbewusst oder ungewollt pflichtwidrig handelt, hierbei aber die gebotene Sorgfalt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten imstande ist, in auffällig grobem Maß verletzt[7].

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