Rz. 7

Die Definition des Begriffs des Stpfl. ergibt sich aus § 33 AO, der auch im Rahmen des § 378 AO anwendbar ist.[1] Steuerpflichtige sind danach insb.

  • der Steuerschuldner (insb. nach Maßgabe der Einzelsteuergesetze),
  • der Haftungsschuldner[2],
  • der Steuereinbehaltungs- und -abführungsverpflichtete[3],
  • der zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichtete[4],
  • der gesetzliche Vertreter[5],
  • der Vermögensverwalter[6],
  • der Verfügungsberechtigte[7],
  • die Anzeigepflichtigen[8],
  • die Buch- und Aufzeichnungspflichtigen[9],
  • Steueraufsichtsunterworfene[10] oder
  • der Drittschuldner.[11]
 

Rz. 8

Begrenzt wird der sehr weite Begriff des Stpfl. durch § 33 Abs. 2 AO, wonach lediglich mit steuerlichen Nebenpflichten belastete Personen keine Steuerpflichtigen i. d. S. sind. Es handelt sich dabei um

  • Auskunftspflichtige[12],
  • zur Vorlage Verpflichtete[13],
  • Sachverständige[14] und
  • Duldungsverpflichtete i. S. d. § 99 AO.
 

Rz. 9

Auch Amtsträger der Finanzverwaltung sind als solche keine Stpfl. Ihre Pflichten im Rahmen der Festsetzung der Steuern sind Amtspflichten und ergeben sich nicht aus den Steuergesetzen.[15] Folglich wird der Tatbestand des § 378 AO nicht verwirklicht, wenn durch das leichtfertige Verhalten eines Amtsträgers der Finanzverwaltung ein Steueranspruch verjährt und somit dadurch ein Steuerausfall herbeigeführt wird.

[1] Klein/Jäger, AO, 13. Aufl. 2016, § 378 Rz. 7; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz. 13; zum Begriff des Stpfl. vgl. auch die Kommentierung zu § 33 AO.
[3] Vgl. § 380 AO.
[12] § 93 AO.
[13] § 97 AO.
[14] § 96 AO.
[15] Heerspink, in Flore/Tsambikakis, Steuerstrafrecht, 2. Aufl. 2016, § 378 AO Rz. 25; Joecks, in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl. 2015, § 378 AO Rz. 11; Rolletschke, in Rolletschke/Kemper, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz. 8; Heuel, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, § 378 AO Rz. 15.

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