Rz. 40

§ 45d Abs. 3 EStG verpflichtet inländische Versicherungsvermittler im Fall der Vermittlung eines Versicherungsvertrags, der Kapitalerträge i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG generiert, zur Mitteilung an das BZSt über das Zustandekommen des Versicherungsvertrags. Die Mitteilung muss bis zum 30.3. des dem Vertragsschluss folgenden Jahrs erfolgen. Die Mitteilungsverpflichtung soll das Steueraufkommen sichern.[1]§ 45 Abs. 3 EStG gilt erstmals für Versicherungsverträge, die nach dem 31.12.2008 abgeschlossen werden. Die Angabeverpflichtung wurde durch das JStG 2010 v. 8.12.2010[2] rückwirkend ergänzt und klargestellt.

 

Rz. 41

Voraussetzung ist, dass das Versicherungsunternehmen seinen Sitz und die Geschäftsleitung im Ausland hat, also nicht zum Steuerabzug bei Auszahlung der Kapitalerträge verpflichtet ist. Hat das ausl. Versicherungsunternehmen eine Niederlassung im Inland, so liegen inländische Kapitalerträge vor, die gem. § 43 Abs. 1 Nr. 4 EStG dem KapESt-Abzug unterliegen (§ 43 Abs. 3 S. 1 Halbs. 2 EStG i. V. m. § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG; § 43 EStG Rz. 60ff.). Eine Mitteilungspflicht des Versicherungsvermittlers besteht dann aufgrund des KapESt-Abzugs nicht.

 

Rz. 42

Grundsätzlich hat der Versicherungsvermittler seinen Namen und Anschrift zu nennen. Macht das Versicherungsunternehmen selbst eine entsprechende Mitteilung gem. § 45d Abs. 3 EStG an das BZSt und unterrichtet es den Versicherungsvermittler darüber, so ist dieser nicht mitteilungspflichtig.

 

Rz. 43

Nach Ansicht des Gesetzgebers bedeutet die Mitteilungsverpflichtung keine Benachteiligung ausl. Versicherungsunternehmen, da die Anforderungen an die inländischen Versicherer aufgrund der Steuerabzugsverpflichtung weiter reichen als die Verpflichtung nach § 45d Abs. 3 EStG.[3]

 

Rz. 43a

Die Meldung erfolgt im Wege der Datenfernübertragung.[4]

[1] BT-Drs. 16/11108, 27.
[2] BStBl I 2010, 1394.
[3] BT-Drs. 16/11108, 27.
[4] Zu diesem Verfahren Steuerdaten-Übermittlungsverordnung v. 28.1.2003, BStBl I 2003, 162, zuletzt geändert durch die Verordnung v. 1.11.2011, BGBl I 2011, 2131.

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