Rz. 271

In der ursprünglichen Fassung der Vorschrift war die Frage nicht eindeutig geregelt, ob auch Sondervergütungen, die im Rahmen einer doppelstöckigen oder mehrstöckigen Personengesellschaft gezahlt werden, unter den Anwendungsbereich der Vorschrift fallen sollten. Ein mittelbar im Rahmen einer solchen mehrstöckigen Konstruktion beteiligter Gesellschafter gilt nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG hinsichtlich der Sondervergütungen als unmittelbar an der Personengesellschaft beteiligt, die die Sondervergütungen zahlt. Die ursprüngliche Fassung enthielt jedoch nur eine Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 1 EStG, nicht auf S. 2 mit der Regelung für mehrstöckige Personengesellschaften.[1] Nach der Rspr. des BFH, wonach die Verweisungen des § 50d Abs. 10 EStG exakt und differenziert sind und daher die Vorschrift nicht gilt, soweit die Verweisung auf § 15 EStG nicht reicht, ist zu schließen, dass mangels einer Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG die Vorschrift für mittelbare Beteiligungen bei mehrstöckigen Personengesellschaften nicht galt.[2]

 

Rz. 272

Bei der Neufassung der Vorschrift wurde in Abs. 10 S. 4 eine ausdrückliche Verweisung auf § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG aufgenommen und damit geregelt, dass die Vorschrift auch für die mittelbare Beteiligung des Gesellschafters bei mehrstöckigen Personengesellschaften gelten soll. Diese Neuregelung nimmt an der rückwirkenden Geltung der Vorschrift teil. Darin liegt eine Verschärfung der Rechtslage aufgrund einer echten Rückwirkung, für die die Rechtfertigung fehlt. Das Gesetz enthielt insoweit eine Lücke in der Besteuerung, die Rechtslage war aber nicht unklar oder verworren, da die Vorschrift entsprechend den Ausführungen in Rz. 271 auslegungsfähig war. Die rückwirkende Anwendung der Regelung für doppelstöckige Personengesellschaften ist daher verfassungswidrig (Einzelheiten in Rz. 259). Dagegen gilt die Vorschrift im Verhältnis zu Schwester-Personengesellschaften nicht, da bei einer Darlehensgewährung keine Sondervergütungen nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG vorliegen (Rz. 265).[3]

[1] Zur Diskussion vgl. Günkel/Lieber, Ubg 2009, 301, 305; Hils, DStR 2009, 888, 891; Boller/Eilinghoff/Schmidt, IStR 2009, 109, 111.
[3] Kollruss, FR 2015, 351, 354f.

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