Rz. 36
Nach S. 2 der Vorschrift gelten für die Prüfung nach § 50b EStG die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung[1] sinngemäß.
Zu diesen Vorschriften vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, Erl. zu §§ 193–203.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen