Rz. 36

Nach S. 2 der Vorschrift gelten für die Prüfung nach § 50b EStG die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung[1] sinngemäß.

Zu diesen Vorschriften vgl. Frotscher, in Schwarz, AO, Erl. zu §§ 193–203.

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