1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 50b EStG wurde durch das Körperschaftsteuerreformgesetz v. 31.8.1976[1] in das EStG eingefügt[2].

Durch das Haushaltsbegleitgesetz 1989 v. 20.12.1988[3] wurde das Prüfungsrecht nach § 50b EStG auch auf Verhältnisse im Zusammenhang mit der Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag ausgedehnt. Vgl. Rz. 2.

Durch das StÄndG 2003 v. 15.12.2003[4] wurde § 50b um das Recht auf Prüfung der Verhältnisse, die für die Mitteilungen an das Bundesamt für Finanzen (BfF) – mit Wirkung ab 1.1.2006: Bundeszentralamt für Steuern (BZSt); vgl. § 45e EStG Rz. 4 – nach § 45e EStG von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, ergänzt.

§ 45e EStG, der die Bundesregierung ermächtigt, die Richtlinie 2003/48/EG des Rats der Europäischen Union v. 3.6.2003 im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen[5], die sog. EU-Zinsertragsteuerrichtlinie, durch den Erlass einer zustimmungsbedürftigen Rechtsverordnung, der sog. Zinsinformationsverordnung[6], in nationales Recht umzusetzen, wurde ebenfalls durch das StÄndG 2003 in das EStG eingefügt. Vgl. Rz. 5ff.

§ 50b räumt den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden (vgl. Rz. 8ff.) das Recht ein, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die

  • Anrechnung oder Vergütung von KSt,
  • Anrechnung oder Erstattung von KapESt,
  • Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag,
  • Ausstellung der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG,
  • Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e EStG

von Bedeutung sind oder der Aufklärung bedürfen, bei sämtlichen am Verfahren Beteiligten zu prüfen.

Für diese Prüfung gelten die allgemeinen Vorschriften über die Außenprüfung[7] sinngemäß, d. h., sie gelten insoweit, als dies dem mit § 50b EStG verfolgten Sinn und Zweck entspricht.

Das Prüfungsrecht, das den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durch § 50b EStG eingeräumt wird, soll sicherstellen, dass bei allen am Verfahren Beteiligten die für das jeweils durchzuführende Anrechnungs- bzw. Vergütungs- und/oder Erstattungsverfahren bzw. für die Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind, damit KSt nicht etwa zu Unrecht angerechnet oder vergütet und KapESt (dazu gehört auch die als Zinsabschlag zu erhebende KapESt) nicht etwa zu Unrecht angerechnet oder erstattet bzw. zu Unrecht vom Steuerabzug vom Kapitalertrag Abstand genommen wird.

Die Erweiterung des Prüfungsrechts durch das StÄndG 2003 sichert den Finanzbehörden das Recht, die ordnungsgemäße Erfüllung der den inländischen Zahlstellen obliegenden Mitteilungspflichten über grenzüberschreitende Zinszahlungen zu überprüfen.

 

Rz. 2

Die Erweiterung des Prüfungsrechts durch das HBeglG 1989 sollte insbesondere der Einführung der kleinen KapESt (zum Begriff vgl. § 43 EStG Rz. 71f.) Rechnung tragen, die in der Zeit vom 1.1.1989 bis 30.6.1989 zum Steuersatz von 10 % zu erheben war. § 43 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b S. 2 EStG (in der vom 1.1.1989 bis 30.6.1989 geltenden Fassung) listete eine Reihe von Ausnahmen auf, in denen der Steuerabzug vom Kapitalertrag nicht vorzunehmen war.

Die Erweiterung des Prüfungsrechts nach § 50b EStG[8] sollte sicherstellen, dass in diesen Fällen die Abstandnahme vom Steuerabzug zu Recht erfolgte.

 

Rz. 3

Mit der Einführung des Zinsabschlags ab Vz 1993 durch das Zinsabschlaggesetz v. 9.11.1992[9] fallen auch die für die Anrechnung oder Erstattung der als Zinsabschlag erhobenen KapESt oder die Nichtvornahme des Steuerabzugs bedeutsamen Verhältnisse unter das Prüfungsrecht der Finanzbehörden nach § 50b EStG.

 

Rz. 4

Ziel der EU-Zinsertragsteuerrichtlinie 2003/48/EG des Rats der Europäischen Union v. 3.6.2003[10] ist es sicherzustellen, dass grenzüberschreitende Zinszahlungen, die von Zahlstellen in dem einen EU-Staat an eine in einem anderen EU-Staat steuerlich ansässige natürliche Person als wirtschaftlichen Eigentümer der den Zinszahlungen zu Grunde liegenden Forderung geleistet werden, in dessen Ansässigkeitsstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften auch der effektiven Ertragsbesteuerung unterliegen.

Dieses Ziel soll durch die zwischen EU-Staaten gegenseitig einmal jährlich erfolgende automatisierte Übermittlung von Daten über von der Zinsertragsteuerrichtlinie erfasste grenzüberschreitende Zinszahlungen, die im Lauf des vergangenen Kalenderjahres geleistet wurden, erreicht werden. Zum Verfahren vgl. § 45e EStG Rz. 16ff., 26ff.

 

Rz. 5

Aufgrund der Ermächtigung des § 45e EStG wurde die Zinsertragsteuerrichtlinie 2003/48/EG (ZinsRL) durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV) v. 26.1.2004[11] in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt (§ 45e EStG Rz. 3ff.). Die Zinsinformationsverordnung (ZIV) trat am 1.7.2005 in Kraft[12], nachdem die in Art. 17 Abs. 2 ZinsRL genannten Drittstaaten sowie abhängigen und assoziierten Gebiete die mit ihnen abgeschlossenen bilateralen Zinsabkommen, deren Regelungen denen der EU-Zinsertragsteuerrichtlinie gleichwertig sind, ebenfalls ab diesem Zeitpunkt anwenden (§ 16a ZIV; § 45e EStG Rz. 26ff.).

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