Rz. 2

Aufgrund der Ermächtigung des § 45e EStG wurde die ZinsRL durch die Zinsinformationsverordnung (ZIV)[1] v. 26.1.2004[2] in innerstaatliches deutsches Recht umgesetzt. Die ZIV ist am 1.7.2005 in Kraft getreten.[3]

 

Rz. 2a

Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der ZIV v. 22.6.2005[4] wurden noch vor Inkrafttreten neben der Korrektur eines in die ZIV übernommenen Übersetzungsfehlers in der deutschen Sprachfassung der ZinsRL

  • zu den mit Drittstaaten sowie den abhängigen und assoziierten Gebieten geschlossenen bilateralen Abkommen i. S. d. Art. 17 Abs. 2 ZinsRL die zur Umsetzung dieser Abkommen erforderlichen Anwendungsregelungen (§ 16a ZIV; Rz. 45ff.) eingefügt,
  • in der Anlage zu § 15 ZIV infolge des Beitritts neuer EU-Mitgliedstaaten zum 1.5.2004 die Liste der mit der jeweiligen Regierung verbundenen Einrichtungen um solche von Lettland, Polen und der Slowakei ergänzt,
  • die Datenerhebungs- und Datenübermittlungsvorschriften der §§ 8 und 9 ZIV präzisiert.
 

Rz. 3

Damit nicht bei jeder Änderung der ZinsRL eine redaktionelle Anpassung des § 45e EStG erforderlich wird, wurden durch Gesetz v. 9.12.2004[5] in § 45e S. 1 EStG die Worte "in der jeweils geltenden Fassung" als gleitende Anpassungsklausel eingefügt.

 

Rz. 4

Durch Gesetz v. 22.9.2005[6] wurde das Bundesamt für Finanzen (BfF) mit Wirkung ab 1.1.2006 in Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) umbenannt und der Wortlaut der ZIV entsprechend angepasst.

 

Rz. 4a

Durch die Zweite Verordnung zur Änderung der ZIV v. 5.11.2007 wurde insbesondere dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur EU Rechnung getragen und die Anlage zu § 15 ZIV entsprechend angepasst.

 

Rz. 5

Mit Schreiben v. 30.1.2008[7] hat das BMF die als Anlage II des Einführungsschreibens zur ZIV beigefügte Datensatzbeschreibung neu gefasst und mit umfangreichen Erläuterungen versehen.

 

Rz. 5a

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. 25.7.2014[8] wurde § 45e S. 2 EStG m. W. v. 31.7.2014 dergestalt geändert, dass § 45d Abs. 1 S. 2 und Abs. 2 entsprechend anzuwenden sind. Es handelt sich um eine Änderung rein redaktioneller Art.[9] § 45e S. 2 EStG bestimmte nach seinem Wortlaut, dass die Regelungen des "§ 45d Absatz 1 Satz 2 bis 4 EStG" zur Übermittlung der Daten an das BZSt anzuwenden sind. Mit dem JStG 2010[10] wurde jedoch § 45d Abs. 1 S. 2 und 3 zusammengefasst und S. 4 EStG wurde gestrichen. In § 45e S. 2 EStG kann daher der Verweis auf § 45d Abs. 1 S. 3 und 4 EStG entfallen.

 

Rz. 5b

Die ZIV wurde erstmals grundlegend durch Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 18.7.2016[11]

m. W. v. 23.7.2016 geändert. Nach dem geänderten § 17 Abs. 1 ZIV gilt die ZIV grundsätzlich nur noch für Zinszahlungen, die bis zum 31.12.2015 zugeflossen sind. Hintergrund ist die Aufhebung der ZinsRL zum 1.1.2016.[12] Die ZinsRL und die ZIV gelten ab 2016 nur noch für die Staaten, die zu einem späteren Zeitpunkt (als ab 2016) am internationalen automatischen Informationsaustausch (CRS) teilnehmen (Rz. 5c). Durch die Änderungsrichtlinie zur Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden[13] wurde auf EU-Ebene eine Rechtsgrundlage für die Umsetzung des globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch geschaffen. Die Maßnahmen der Zusammenarbeit, die von der ZinsRL vorgesehen sind, wurden schrittweise durch die Umsetzung der RL 2014/107/EU über die Verwaltungszusammenarbeit im Bereich der direkten Steuern ersetzt, die den automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten zwischen den Mitgliedstaaten einschließlich der in der ZinsRL enthaltenen Einkommenskategorien vorsieht.[14] Mit der Änderung ZIV erfolgt eine Bestimmung für ihre letztmalige Anwendung. Die ZinsRL wurde durch Beschluss des Europäischen Rates vom 10.11. 2015 mit Wirkung zum 1.1. 2016 aufgehoben. Um die nahtlose Fortsetzung der automatischen Auskunftserteilung über Finanzkonten zu gewährleisten, tritt die Aufhebung der ZinsRL nach dem Willen des Europäischen Rates an dem Tag in Kraft, der auch als Anwendungsbeginn der Vorschriften gem. Art. 2 der RL 2014/107/EU vorgesehen ist.

Die Änderung des § 17 Abs. 1 ZIV zur Folge, dass die für 2015 und in den Vorjahren von Zahlstellen, Wirtschaftsbeteiligten und den Mitgliedstaaten erhobenen Daten auch nach dem 31.12.2015 innerhalb der Fristen der §§ 8 und 9 ZIV verarbeitet und weitergeleitet werden müssen.

 
Wichtig

Für ab 1.1.2016 zufließende Zinszahlungen ist die ZIV – mit Ausnahme der nachfolgend genannten Regelungen – nicht mehr anzuwenden (§ 17 Abs. 1 ZIV). Der letzte Datenaustausch aufgrund der ZIV ist im Kj. 2016 für den Meldezeitraum 2015 erfolgt. Korrekturmeldungen bis zum Meldezeitraum 2015 sind laut Finanzverwaltung.[15] weiterhin möglich.

 

Rz. 5c

Zudem wurde § 17 Abs. 2 ZIV geändert. Die Regelung stellt sicher, dass das Quellensteuerverfahren für die im Jahr 2016 zu erhebende Quellensteuer weiterhin anzuwenden ist.[16] Da Österreich die ZinsRL grundsätzlich bis zum 31.12.2016...

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