Rz. 29

Der Sammelantragsteller hat Aufzeichnungen zu führen über die Fälle, in denen er in Sammelanträgen nach § 45b EStG bzw. § 45c EStG versichert, dass eine von ihm ausgestellte Steuerbescheinigung i. S. d. § 45a Abs. 2 oder 3 EStG als ungültig gekennzeichnet oder nach den Angaben des Anteilseigners/Gläubigers der Kapitalerträge abhanden gekommen oder vernichtet ist[1]. Vgl. § 45b EStG Rz. 17.

[1] § 45b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 2 EStG.

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