(1) 1Der Anteilseigner muss den Sammelantragsteller zu seiner Vertretung bevollmächtigt haben. 2Der Nachweis einer Vollmacht ist nur zu verlangen, wenn begründete Zweifel an der Vertretungsmacht bestehen. 3Abweichend von § 80 Abs. 1 Satz 2 AO ermächtigt bei einem Sammelantrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer die für die Antragstellung erteilte Vollmacht auch zum Empfang der Steuererstattungen.
(2) Die Anweisungen in R 213l gelten für den Sammelantrag mit folgenden Abweichungen:
1. |
Beauftragt der Anteilseigner einen in § 45b EStG genannten Vertreter, einen Sammelantrag beim Bundesamt für Finanzen zu stellen, hat er dem Vertreter das Original der NV-Bescheinigung, des Freistellungsauftrags oder der Bescheinigung im Sinne des § 44a Abs. 5 Satz 2 EStG vorzulegen. |
(3) Für die Erstattung von Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gilt § 45b Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 und 2 EStG entsprechend.
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