4.1 Allgemeines

 

Rz. 18

Welche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, d. h., welche Sachverhalte für die Anrechnung oder Vergütung von KSt, für die Anrechnung oder Erstattung von KapESt, für die Abstandnahme vom Steuerabzug vom Kapitalertrag, für das Ausstellen von Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG oder für die Mitteilungen an das BZSt nach § 45e EStG mit Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen von Bedeutung sind und somit nach § 50b EStG dem Prüfungsrecht der zuständigen Finanzbehörden unterliegen, ist den für diese Verfahren jeweils geltenden Vorschriften zu entnehmen.

4.2 Verhältnisse, die für die Anrechnung von KSt von Bedeutung sind

 

Rz. 19

Sollte die KSt nach § 36 Abs. 3 EStG a. F. bei der Veranlagung des Anteilseigners auf dessen eigene ESt bzw. KSt angerechnet werden, dann mussten die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein, und es durften diejenigen Sachverhalte nicht vorliegen, die zum Ausschluss der Anrechnung von KSt führen.

Zu diesen Voraussetzungen, d. h. zu den Verhältnissen, die im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens für die Anrechnung von KSt von Bedeutung waren, vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG a. F.; § 20 EStG Rz. 82ff.

4.3 Verhältnisse, die für die Vergütung von KSt von Bedeutung sind

 

Rz. 20

Einzelheiten zu den Verhältnissen, die im Rahmen des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens für die Vergütung von KSt von Bedeutung waren, enthielten die Erl. zu §§ 36b, 36c, 36d und 36e EStG, insbesondere § 36b EStG Rz. 10ff.

4.4 Verhältnisse, die für die Anrechnung von KapESt von Bedeutung sind

 

Rz. 21

Soll die KapESt nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG bei der Veranlagung des Anteilseigners/Gläubigers der Kapitalerträge auf dessen ESt bzw. KSt angerechnet werden, dann müssen die hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Zu diesen Voraussetzungen, d. h. zu den Verhältnissen, die für die Anrechnung von KapESt von Bedeutung sind, vgl. § 36 EStG Rz. 40ff., 61ff.

4.5 Verhältnisse, die für die Erstattung von KapESt von Bedeutung sind

 

Rz. 22

Zu den Voraussetzungen, d. h. zu den Verhältnissen, die für die Erstattung von KapESt von Bedeutung sind, vgl. § 44b EStG Rz. 7ff.

Zu den Verhältnissen, die für die Erstattung von KapESt in den Fällen des § 43b EStG oder nach den Regelungen der DBA von Bedeutung sind, vgl. Erl. zu §§ 43b und 50d EStG.

4.6 Verhältnisse, die für die Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag von Bedeutung sind

 

Rz. 23

Zu den Verhältnissen, die im Zusammenhang mit der Nichtvornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag bei Vorlage eines Freistellungsauftrags oder einer NV-Bescheinigung von Bedeutung sind, vgl. § 44a EStG Rz. 13ff., 40ff., 57ff., 67ff., 101ff., 104ff. und 107ff.

 

Rz. 23a

Zur Abstandnahme vom Steuerabzug in den Fällen des § 44a Abs. 5 EStG, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger Betriebseinnahmen sind, bei diesem aber wegen der besonderen Art seiner Geschäftstätigkeit die insgesamt einbehaltene KapESt auf Dauer die bei der Veranlagung für ihn festzusetzende ESt bzw. KSt übersteigt, § 44a EStG Rz. 86ff.

 

Rz. 23b

Zu den Ausnahmeregelungen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 Buchst. b S. 4 EStG, in denen inländische Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitute als Schuldner der Kapitalerträge den Zinsabschlag nicht vorzunehmen brauchen, vgl. § 43 EStG Rz. 86ff.

 

Rz. 23c

Nach § 43 Abs. 2 ist der Steuerabzug vom Kapitalertrag (außer in den Fällen des § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 7c EStG; vgl. § 44 EStG Rz. 78ff.) nicht vorzunehmen, wenn zwischen Gläubiger und Schuldner oder Gläubiger und die Kapitalerträge auszahlender Stelle im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge Personenidentität besteht. Vgl. § 43 EStG Rz. 104ff.

 

Rz. 23d

Für Gewinnausschüttungen an EU-Muttergesellschaften oder deren EU-Betriebsstätte wird nach § 43b EStG[1] auf Antrag die KapESt nicht erhoben. Zu den Verhältnissen, die in diesen Fällen für die Freistellung im Steuerabzugsverfahren bzw. die Erstattung der einbehaltenen und abgeführten KapESt von Bedeutung sind, vgl. Erl. §§ 43b und 50d EStG.

[1] Im körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahren nach § 44d EStG.

4.7 Verhältnisse, die für das Ausstellen der Jahresbescheinigung nach § 24c EStG von Bedeutung sind

 

Rz. 23e

Durch das JStG 2007 v. 13.12.2006[1] wurde das Prüfungsrecht nach § 50b EStG auf die Prüfung der im Zusammenhang mit dem Ausstellen der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG bedeutsamen Verhältnisse ausgedehnt. Dieses Prüfungsrecht ist erstmals anzuwenden für Jahresbescheinigungen, die nach dem 31.12.2004 ausgestellt werden[2]. Es gilt somit auch für alle bisher seit 2005 ausgestellten Jahresbescheinigungen. § 50b EStG ermöglicht den Finanzbehörden, bei den die Jahresbescheinigungen ausstellenden Kreditinstituten die Richtigkeit der ausgestellten Bescheinigungen und die Systematik des Bescheinigungsverfahrens zu überprüfen. Sanktionsvorschriften wurden nicht eingeführt. Bevor dies geschieht, sollen Erfahrungen mit der neuen Regelung gesammelt und ausgewertet werden.

[1] BStBl I 2007, 28.

4.8 Verhältnisse, die für die Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Steuern nach § 45e EStG von Bedeutung sind

 

Rz. 24

Welche tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse für die an das BZSt (vor 2006: BfF) nach § 45e EStG zu erstattenden Mitteilungen mit Daten über grenzüberschreitende Zinszahlungen von Bedeutung sind und welche Aufgaben die Zahlstellen i. S. d. § 4 ZIV zu erfüllen haben, regelt die Zinsinformationsverordnung[1] v. 26.1.2004[2]. Vgl. Rz. 6f.; Erl. zu § 45e EStG.

[1] ZIV.
[2] BStBl I 2004, 297.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge