Rz. 78

Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter ist auch für den Steuerabzug vom Kapitalertrag grundsätzlich der Tag, der vertraglich als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.

 

Rz. 79

Ist in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung keine Vereinbarung getroffen, so gilt für den Abzug der KapESt der Kapitalertrag am Tag nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters, spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.

Wegen weiterer Einzelheiten zum Zeitpunkt des Zufließens von Einnahmen aus stiller Beteiligung vgl. § 11 EStG Rz. 70 Stichwort "Gewinnanteile".

 

Rz. 80

Bei Kapitalgesellschaften ist mit der in Rz. 79 angesprochenen "Aufstellung der Bilanz" die "Feststellung des Jahresabschlusses" gemeint, denn erst mit der Feststellung des Jahresabschlusses durch das dafür zuständige Gesellschaftsorgan erhält dieser seine rechtsverbindliche Fassung. Vgl. § 42a GmbHG für die Feststellung durch die Gesellschafterversammlung der GmbH sowie §§ 172 und 173 AktG für die Feststellung durch Vorstand und Aufsichtsrat bzw. durch die Hauptversammlung der AG.

 

Rz. 81

Steht die Höhe des Beteiligungsertrags am Ende des sechsten Monats nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs noch nicht endgültig fest, muss der Beteiligungsertrag des stillen Gesellschafters für Zwecke des Steuerabzugs vom Kapitalertrag geschätzt werden.

Sobald der Beteiligungsertrag dann endgültig feststeht, ist die KapESt-Anmeldung entsprechend zu berichtigen. Zur KapESt-Anmeldung in ihrer Eigenschaft als Steuererklärung vgl. § 45a EStG Rz. 29ff. sowie § 44b EStG Rz. 28ff.

 

Rz. 82

Für Zinsen und Gewinnanteile (§ 43 EStG Rz. 55ff) aus partiarischen Darlehen gilt diese Zuflussregelung nach S. 2 der Vorschrift entsprechend.

 

Rz. 83

Bei einer typischen Unterbeteiligung (zum Begriff vgl. § 20 EStG a. F. Rz. 102) kann der Gewinnanteil des Unterbeteiligten erst errechnet werden, nachdem der Jahresabschluss der Hauptgesellschaft festgestellt und daraufhin der Gewinnanteil des Hauptbeteiligten berechnet worden ist.

Für den Steuerabzug vom Kapitalertrag gelten auch bei einer typischen Unterbeteiligung die für die Einnahmen aus stiller Beteiligung maßgeblichen Zuflussregeln[1], d. h. als Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen aus der Unterbeteiligung gilt grundsätzlich der Tag, der vertraglich als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.

Im Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen aus der Unterbeteiligung (vgl. die Zuflussregeln in Rz. 78ff.) muss der Hauptbeteiligte als Schuldner der Kapitalerträge vom Gewinnanteil des Unterbeteiligten die KapESt einbehalten.

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