Rz. 61

Stpfl. können die ESt einheitlich für alle innerhalb eines Wj. gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und Geschenke i. S. d. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 30 % übernehmen. Dies gilt mit Ausnahmen ebenso für betrieblich veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer (§ 37b Abs. 2 EStG).[1] Die Pauschalierung ist ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder wenn die Aufwendungen für die jeweilige Zuwendung 10.000 EUR übersteigen.

Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz. Insoweit scheidet eine Anrechnung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG aus.

[1] BMF v. 19.5.2015, IV C 6 IV C 6 – S 2297-b/14/10001, BStBl I 2015, 468; BFH v. 1.8.2019, VI R 32/18, BFH/NV 2019, 1401: Zum Begriff zusätzlicher Arbeitslohn; dazu BMF v. 5.2.2020, IV C 5 -S 2334/19/10017:002, BStBl I 2020, 222; § 8 Abs. 4 EStG, angefügt m. W. v. Vz 2020 durch G v. 21.12.2020, BGBl I 2020, 3096.

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