Rz. 457

Nach § 249 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HGB und der Rspr.[1] sind auch Garantierückstellungen ohne Bestehen einer rechtlichen Verpflichtung zur Garantieleistung zu bilden, wenn der Kaufmann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in den folgenden Jahren aus den Geschäften des abgelaufenen Jahres Garantieleistungen erbringen wird, denen er sich aufgrund einer wirtschaftlichen, sittlichen oder sonstigen nichtrechtlichen Verpflichtung nicht entziehen zu können glaubt ("faktische Verpflichtung"). Soweit jedoch Reparaturen ohne eine solche faktische Verpflichtung durchgeführt werden ("reine Gefälligkeitsarbeiten"), ist eine Rückstellung mangels Schuldcharakter nicht zulässig. Die Rückstellung ist nach der durchschnittlichen Inanspruchnahme zu bemessen, die aus den Verhältnissen der Vergangenheit abgeleitet werden. Möglich ist die Bildung von Einzelrückstellungen für einzelne Risiken oder eine Pauschalrückstellung.

Da eine Verpflichtung, die eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten rechtfertigt, nicht nur vorliegt, wenn die Verpflichtung rechtlich besteht, sondern eine wirtschaftliche Verpflichtung genügt, um den Schuldcharakter zu begründen (Rz. 346), handelt es sich bei der Rückstellung für Gewährleistung ohne rechtliche Verpflichtung in Wirklichkeit um eine Rückstellung für ungewisse Gewährleistungsverpflichtungen mit Schuldcharakter. Da es sich der Sache nach um eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten handelt, besteht Passivierungspflicht.

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