Rz. 349

Soweit die Rückstellung keinen Schuldcharakter aufweist, handelt es sich um eine Aufwandsrückstellung (Rz. 453ff.); sie repräsentiert, ebenso wie die Verbindlichkeitsrückstellungen, einen künftigen Aufwand, es besteht aber keine irgendwie geartete (rechtliche oder wirtschaftliche) Verpflichtung des Unternehmers gegenüber einem Dritten. Es handelt sich i. d. R. um einen Bestandteil des allgemeinen Betriebsrisikos. Solche "Verbindlichkeiten gegen sich selbst" können nur in bestimmtem Umfang durch eine Rückstellung berücksichtigt werden.

 

Rz. 350

Noch zu erbringender interner Aufwand kann auch dann nicht in einer Rückstellung berücksichtigt werden, wenn eine Verpflichtung aus einem gegenseitigen Vertrag besteht, diesen Aufwand zu erbringen. Eine Rückstellung kann in diesen Fällen nur gebildet werden, wenn ein Erfüllungsrückstand vorliegt. Ist dies nicht der Fall, weil der Aufwand erst in künftigen Jahren zu erbringen ist, also kein Erfüllungsrückstand vorliegt, darf der künftige Aufwand nicht durch eine Rückstellung vorgezogen werden.[1]

 

Rz. 350a

Auch eine passive Rechnungsabgrenzung des erhaltenen Entgelts ist in diesen Fällen nur möglich, wenn die Gegenleistung den Charakter einer zeitbezogenen Vorleistung für die künftigen Jahre aufweist (Rz. 248).

 

Rz. 351

Auch sonstige Aufwendungen, die der Kaufmann macht, weil sie in seinem Interesse liegen, und nicht, weil er durch eine wirksame Verpflichtung hierzu gezwungen ist, sind nicht rückstellungsfähig.[2]

[1] BFH v. 24.8.1983, I R 16/79, BStBl II 1984, 273 für die Verpflichtung eines Rechenzentrums, Daten noch eine bestimmte Zahl von Jahren gespeichert bereit zu halten; BFH v. 24.11.1983, I R 150/77, BStBl II 1984, 299 für künftigen Aufwand für Kundenbetreuung bei einem Handelsvertreter; ebenso FG Baden-Württemberg v. 4.11.1982, X/T 321/77, EFG 1983, 275 für die während der Laufzeit ansteigenden Zinsen bei Pfandbriefen; Niedersächsisches FG v. 27.5.1982, VI 347/80, EFG 1983, 38 für ansteigende Zinsen bei Sparbriefen; zu Unrecht a. A. FG Baden-Württemberg v. 13.1.1994, 10 K25/92, EFG 1994, 698.
[2] FG Rheinland-Pfalz v. 14.8.1986, 3 K 16/86, EFG 1987, 16 zu Kosten für die Rückholung von Leergut.

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