Rz. 195

Unter dieser Bezeichnung ist die gesamte übrige Ausrüstung der internen Unternehmensverwaltung (Geschäftsausstattung) sowie die des eigentlichen Geschäftsbetriebs (Produktion, Handel, Dienstleistung etc.) auszuweisen, soweit sie dem Unternehmenszweck nur mittelbar dient.

 

Rz. 196

Ein Bestand gleichartiger Gegenstände, wie Werkzeuge oder Lagerregale, können gem. § 40 Abs. 4 Nr. 2 HGB[1] mit einem Festwert bewertet werden, wenn der Bestand in Größe, Wert und Zusammensetzung nur geringen Schwankungen unterliegt (vgl. § 6 Rz. 48ff.). Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens kann die Aktivierung unterbleiben; die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden in diesem Fall sofort abziehbare Betriebsausgaben (vgl. im Einzelnen § 6 Rz. 447ff.).

[1] Ggf. i. V. m. § 149 Abs. 2 AktG.

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