Rz. 57

§ 4h Abs. 2 S. 1 EStG enthält drei verschiedene Ausschlussregeln für die Zinsschranke. Diese Ausschlussregeln beziehen sich jeweils auf das laufende Wirtschaftsjahr, d. h., sie sind für jedes Wirtschaftsjahr gesondert anzuwenden. Andererseits erfassen diese Ausschlussbestimmungen den zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verwirklicht sind, jeweils vorhandenen Bestand an Zinsen, d. h. die Zinsaufwendungen des laufenden Jahrs und einen etwa vorhandenen Zinsvortrag.[1] Wenn daher der Saldo der Zinsaufwendungen über den Zinserträgen und der Zinsvortrag unter der Kleinbetragsgrenze liegt, wenn der Betrieb im maßgebenden Wirtschaftsjahr nicht zu einem Konzern gehört, oder wenn für ein Wirtschaftsjahr die Escape-Klausel eingreift, können alle Zinsen einschließlich des Zinsvortrags abgezogen werden. Ist der Tatbestand einer Ausschlussregel erfüllt, tritt daher die Rechtsfolge ein, dass der gesamte Zinsaufwand abzugsfähig ist. Das umfasst nicht nur den Zinsaufwand des laufenden Jahres, sondern auch den vorgetragenen Zinsaufwand der Vorjahre. Soweit durch den Abzug dieses kumulierten Zinsaufwands ein Verlust entsteht, ist dieser nach § 10d EStG vortragsfähig.

 

Rz. 57a

Alle drei Ausschlusstatbestände des § 4h Abs. 2 EStG sind unabhängig voneinander anzuwenden. Die Zinsschranke ist schon dann nicht anzuwenden, wenn nur einer der drei Tatbestände erfüllt ist (arg. "oder").

[1] Schaden/Käshammer, BB 2007, 2317.

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