Rz. 136

§ 4h Abs. 2 S. 1 EStG enthält 3 verschiedene Ausschlussregeln für die Zinsschranke. Diese Ausschlussregeln beziehen sich jeweils auf das laufende Wirtschaftsjahr, d. h., sie sind für jedes Wirtschaftsjahr gesondert anzuwenden. Andererseits erfassen diese Ausschlussbestimmungen den zu dem Zeitpunkt, zu dem sie verwirklicht sind, jeweils vorhandenen Bestand an Zinsen, d. h. die Zinsaufwendungen des laufenden Jahrs und einen etwaigen Zinsvortrag.[1] Wenn daher der Saldo aus Zinsaufwendungen und -erträgen sowie der Zinsvortrag unter der Kleinbetragsgrenze liegen, wenn der Betrieb im maßgebenden Wirtschaftsjahr nicht zu einem Konzern gehört oder wenn für ein Wirtschaftsjahr die Escape-Klausel eingreift, können alle Zinsen einschließlich des Zinsvortrags abgezogen werden. Soweit durch den Abzug dieses kumulierten Zinsaufwands ein Verlust entsteht, ist dieser nach § 10d EStG vortragsfähig.

[1] Schaden/Käshammer, BB 2007, 2317.

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